Höchstbetrag von 1.250 EUR wird auch bei mehreren häuslichen Arbeitszimmern nur einmal gewährt
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können vom Steuerpflichtigen bis zur Höhe von max. 1.250 EUR pro Kalenderjahr abgezogen werden, wenn für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch wenn aus beruflichen Gründen zwei oder mehrere Wohnungen mit jeweils separaten häuslichen Arbeitszimmern unterhalten werden, kann der Höchstbetrag nur einmal gewährt werden. So urteile das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einer Aktuellen Entscheidung. weiterlesen