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Besondere Vorsicht ist bei Vorauszahlungen nach der Scheidung geboten

Veröffentlicht am: 11.09.2024

Zuletzt aktualisiert: 28.10.2025

Vorsicht ist bei Vorauszahlungen nach der Scheidung

Finanzamt darf Zahlungen eines Ehepartners auf Gesamtschuld anrechnen

Das Finanzamt kann regelmäßig davon ausgehen, das die vom Ehegatten geleisteten Vorauszahlungen zur Begleichung der Steuerschuld beider Ehegatten verwendet werden sollen, solange dieses nicht weiß dass die Eheleute getrennt zu veranlagen sind, so das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung.

Vorauszahlungen trotz geschiedener Ehe teilweise berücksichtigt

Bereits vor Erlass des Vorauszahlungsbescheids sowie zum Zeitpunkt der geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen durch den Ehemann, war die Ehe im Streitfall rechtskräftig geschieden. Von dieser Tatsache erfuhr das Finanzamt jedoch erst im Nachhinein, aber noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheids. Es rechnete sodann die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen nur zur Hälfte an. Diese Vorgehensweise bestätigte das Finanzgericht Schleswig-Holstein und gab dem Finanzamt recht.
Das Finanzamt kann stets davon ausgehen, dass der Ehegatte bei Zusammenveranlagung auch die Steuerschuld seines Partners begleichen will, sofern dieser auf die Gesamtschuld der Ehegatten zahlt und dem Finanzamt keine anderslautende Anhaltspunkte bzw. ausdrückliche Absichtsbekundung vorliegt. Dies ist auch dann maßgebend, wenn die Ehe zum Zahlungszeitpunkt bereits geschieden war aber das Finanzamt davon keine Kenntnis hatte.

Praxistipp: Finanzamt rechtzeitig über Trennung informieren

Gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein ist inzwischen die Revision anhängig. Nun hat der Bundesfinanzhof in München höchstrichterlich dazu Stellung zu beziehen und das Urteil des FG zu überprüfen. Um derartige Streitigkeiten von Anfang an auszuschließen, sollte man das Finanzamt stets rechtzeitig über die Ehescheidung informieren.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2014, Az. 5 K 93/11, Rev. BFH Az. VII R 38/14
Foto: © Nick Freund - Fotolia.com

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