Schichtzulage nicht immer steuerfrei!
In einem jüngst ergangenen Urteil hatte der BFH über die Steuerfreiheit von Zulagen eines Polizisten zu entscheiden, die dieser für Dienste zu wechselnden Zeiten gezahlt wurden.
Das Gericht urteilte in diesem Zusammenhang, dass diese Zulagen nicht steuerfrei sind.
Zur Begründung führte das Gericht an:
- Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge „für“ Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Es muss sich also objektiv um ein zusätzliches Entgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln. Begünstigt sind daher nur solche Zuschläge, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten.
- Zulagen für andere Erschwernisse sind nicht steuerfrei. Die streitige Zulage ist ein finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel und damit ein „anderes Erschwernis“
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