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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf zusammengestellte Lebensmittelboxen

Veröffentlicht am: 13.07.2024

Zuletzt aktualisiert: 19.08.2026

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf zusammengestellte Lebensmittelboxen

Wer Kochboxen mit originalverpackten Lebensmitteln und passenden Rezepten versendet, liefert Lebensmittel und keine Dienstleistung. Für diese Lieferung gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, nicht der Regelsteuersatz von 19 %. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Die Entscheidung ist bis heute die maßgebliche Leitlinie für Anbieter von Kochboxen, Feinkostpaketen und ähnlichen Lebensmittelzusammenstellungen.

Rechtliche Grundlage: Lieferung oder sonstige Leistung

Für die Höhe des Umsatzsteuersatzes ist entscheidend, ob ein Umsatz als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen ist. Lieferungen von Lebensmitteln, die in Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeführt sind, unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Handelt es sich dagegen um eine einheitliche sonstige Leistung, bei der Dienstleistungselemente im Vordergrund stehen, greift der Regelsteuersatz von 19 %.
Bei zusammengestellten Lebensmittelboxen stellt sich deshalb regelmäßig die Frage, ob die Auswahl, Portionierung, Verpackung und der Versand der Lebensmittel sowie das Beifügen von Rezepten die Lieferung zu einer eigenständigen Dienstleistung machen.

Der Fall: Kochboxen mit abgestimmten Rezepten

Ein Unternehmer versandte an seine Kunden Boxen mit originalverpackten Lebensmitteln. Die Lebensmittel waren nach Art und Menge so zusammengestellt, dass sie sich mit beigefügten Rezepten zubereiten ließen. Die Rezepte standen zusätzlich kostenlos im Internet zur Verfügung. Kunden konnten zwischen verschiedenen Sortimenten wählen, die Boxen zu einem festen Liefertermin bestellen oder ein Abonnement abschließen.
Der Umsatzsteuersonderprüfer sah darin keine begünstigte Lebensmittellieferung, sondern eine sonstige Leistung. Nach seiner Auffassung stand die Vielzahl der Serviceelemente wie Zusammenstellung, Rezeptplanung und Lieferlogistik im Vordergrund, nicht die Lebensmittel selbst. Er wollte den Umsatz daher mit 19 % besteuern.

Entscheidung: Lebensmittellieferung bleibt im Vordergrund

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg widersprach dieser Einschätzung. Zusammenstellung, Portionierung, Verpackung und Versand seien lediglich untergeordnete Nebenleistungen zur Hauptleistung, der Lieferung von Lebensmitteln. Auch die beigefügten Rezepte änderten daran nichts: Da sie kostenlos im Internet abrufbar waren, fehlte es an der für eine eigenständige Leistung erforderlichen Exklusivität. Unabhängig davon wären Rezepte als Druckerzeugnisse ohnehin selbst mit 7 % zu besteuern.
Im Ergebnis bleibe die Lieferung der Lebensmittel prägend. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände führe zu keinem anderen Ergebnis, da kein einzelnes Element ausreiche, um den Schwerpunkt hin zu einer Dienstleistung zu verschieben (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 5 V 5260/14).

Aktuelle Rechtslage 2026

Die Grundsätze der Entscheidung gelten unverändert fort. An der Einordnung von Kochboxen und ähnlichen Lebensmittelzusammenstellungen als begünstigte Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 hat sich seither nichts geändert.
Zu beachten ist die Abgrenzung zu einer separaten Gesetzesänderung: Durch das Steueränderungsgesetz 2025 gilt seit dem 1.1.2026 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ebenfalls der ermäßigte Steuersatz von 7 %, mit Ausnahme von Getränken. Diese Änderung betrifft den Vor-Ort-Verzehr und vergleichbare Verpflegungsdienstleistungen, etwa in der Gastronomie. Für den Versandhandel mit Lebensmittelboxen ist sie ohne Bedeutung, da hier von vornherein eine Lieferung und keine Verpflegungsdienstleistung vorliegt. Der ermäßigte Steuersatz für Kochboxen ergibt sich also weiterhin aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und nicht aus der neuen Nr. 15.

Praxishinweise für Anbieter von Lebensmittelboxen

  • Originalverpackung erhalten: Die Lebensmittel sollten unverändert in ihrer Originalverpackung bleiben. Jede Form der Zubereitung oder Portionierung außerhalb der Originalverpackung kann die Einordnung als Dienstleistung begünstigen.
  • Rezepte frei zugänglich halten: Sind Rezepte auch kostenlos online abrufbar, fehlt ihnen die Exklusivität, die für eine eigenständige, höher besteuerte Leistung sprechen würde.
  • Kein Verzehr vor Ort: Anders als bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen darf keine Infrastruktur für den Verzehr vor Ort bereitgestellt werden, sonst verschiebt sich die Einordnung.
  • Rechnungsstellung dokumentieren: Der ermäßigte Steuersatz sollte in der Rechnung klar ausgewiesen und die Zusammensetzung der Box nachvollziehbar dokumentiert werden, um bei einer Umsatzsteuersonderprüfung Klarheit zu schaffen.

Fazit

Kochboxen und vergleichbare Lebensmittelzusammenstellungen bleiben umsatzsteuerlich begünstigte Lieferungen, solange die Lebensmittel im Vordergrund stehen und Zusammenstellung, Verpackung und beigefügte Rezepte reine Nebenleistungen darstellen. Anbieter sollten ihre Prozesse regelmäßig gegen diese Kriterien prüfen, insbesondere wenn zusätzliche Serviceleistungen wie Kochkurse, Beratung oder individualisierte Menüplanung hinzukommen, die den Charakter des Umsatzes verändern können.

Foto: © WavebreakmediaMicro - Fotolia.com

Häufige Fragen zur Umsatzsteuer bei Lebensmittelboxen

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Gilt der ermäßigte Steuersatz auch bei einem Abo-Modell?

Ja. Ob die Box einmalig, zu einem festen Liefertermin oder im Rahmen eines Abonnements bestellt wird, ändert nichts an der Einordnung als Lieferung. Entscheidend ist, dass Lebensmittel geliefert werden und Zusammenstellung sowie Versand Nebenleistungen bleiben.

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Ändert sich etwas, wenn die Rezepte nur den Käufern der Box zugänglich sind?

Möglicherweise. Das FG Berlin-Brandenburg stellte maßgeblich darauf ab, dass die Rezepte auch kostenlos im Internet abrufbar waren. Fehlt diese freie Zugänglichkeit, könnte die Exklusivität der Rezepte zu einer anderen Einordnung führen.

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Betrifft die Änderung zum 1.1.2026 auch den Versandhandel mit Kochboxen?

Nein. Die seit dem 1.1.2026 geltende Absenkung des Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG betrifft den Vor-Ort-Verzehr und vergleichbare Verpflegungsleistungen. Der Versand von Lebensmittelboxen war und bleibt eine Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

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Was passiert, wenn zusätzlich ein Kochkurs oder eine individuelle Menüberatung angeboten wird?

Solche Zusatzleistungen können den Schwerpunkt des Umsatzes verschieben. Je mehr eigenständige Dienstleistungselemente hinzukommen, desto eher rückt eine sonstige Leistung mit Regelsteuersatz in den Vordergrund. Anbieter sollten diese Konstellationen im Einzelfall prüfen lassen.

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Muss der ermäßigte Steuersatz gesondert nachgewiesen werden?

Ein förmlicher Nachweis ist nicht vorgeschrieben, eine nachvollziehbare Dokumentation der Warenzusammensetzung und der Rechnungsstellung erleichtert jedoch die Argumentation bei einer Umsatzsteuersonderprüfung.

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