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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf zusammengestellte Lebensmittelboxen

Veröffentlicht am: 13.07.2024

Zuletzt aktualisiert: 29.10.2025

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf zusammengestellte Lebensmittelboxen

Ermäßigter Steuersatz gilt auch für Kochboxen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Unternehmer Kochboxen mit originalverpackten Lebensmitteln und darauf abgestimmten Kochrezepten versendet.

Sachverhalt und Streitpunkt

Ein Unternehmer hat an seine Kunden originalverpackte Lebensmittel geliefert, die von Art und Menge so zusammengestellt waren, dass sie mittels der beigefügten - sowie online abrufbaren - Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden hatten jeweils die Möglichkeit, sich aus verschiedenen Sortimenten zu bedienen, die Boxen im Voraus zu einem festen Liefertermin zu bestellen oder auch die Leistung des Unternehmens zu abonnieren. Nacht Ansicht des Umsatzsteuersonderprüfers lagen hier eine sonstige Leistungen vor, die dem Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen waren, da die Vielzahl von anderen Dienstleistungen im Vordergrund stehe und nicht die Lieferung von Lebensmitteln.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte diese Auffassung nicht, da es sich nach ihrem Dafürhalten bei der Zusammenstellung, Portionierung, Verpackung und Versendung um untergeordnete Nebenleistungen handelt. Angesichts des möglichen kostenlosen Abrufs im Internet, gilt dies auch für die beigefügten Rezepte, da es an der Exklusivität fehlt. Davon abgesehen wären die Rezepte als Druckerzeugnisse sowieso mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% zu besteuern.

Begründung des Gerichts

Da die steuerbegünstige Lieferung der Lebensmittel im Vordergrund steht, würde auch eine Gesamtbetrachtung der Umstände daran nichts ändern.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 5 V 5260/14
Foto: © WavebreakmediaMicro - Fotolia.com

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