Ein Maschinenbauer entwickelt ein neues Antriebskonzept, ein Softwareunternehmen einen bislang unbekannten Algorithmus, ein Handwerksbetrieb ein neues Fertigungsverfahren. In allen drei Fällen betreiben die Unternehmen Forschung und Entwicklung, ohne sich dessen immer bewusst zu sein. Genau hier setzt die Forschungszulage an: Sie belohnt technisches Risiko und planmäßige Entwicklungsarbeit unabhängig von Branche und Unternehmensgröße.
Zum 1. Januar 2026 wurde das Forschungszulagengesetz (FZulG) durch das Investitionssofortprogramm erneut novelliert. Die Bemessungsgrundlage stieg, es gibt eine neue Gemeinkostenpauschale, und auch Einzelunternehmer können ihre Arbeitszeit künftig mit einem höheren Stundensatz ansetzen.
Was ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage ist eine themenoffene, steuerliche Förderung für Forschung und experimentelle Entwicklung. Anders als klassische Förderprogramme mit Wettbewerbscharakter besteht hier ein Rechtsanspruch: Erfüllt ein Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen und weist dies nach, muss die Zulage gewährt werden.
Sie wird zunächst mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Übersteigt sie die Steuerlast, erfolgt eine Auszahlung des übersteigenden Betrags, was auch jungen Start-ups ohne nennenswerten Gewinn zugutekommt.
Welche Unternehmen können profitieren?
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, sofern sie ein förderfähiges Vorhaben durchführen. Das betrifft unter anderem:
- Start-ups, häufig direkt im Rahmen der Existenzgründung, sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- Familienunternehmen mit eigener Entwicklungsabteilung
- Handwerks- und Produktionsbetriebe
- Software- und IT-Unternehmen sowie Maschinen- und Anlagenbauer
- Unternehmen aus Medizin, Pharma und Biotechnologie
- Dienstleistungsunternehmen mit technischer Eigenentwicklung
- größere Unternehmensgruppen und Konzerne
Entscheidend ist allein, ob ein konkretes Vorhaben die inhaltlichen FuE-Kriterien erfüllt. Die Unternehmensgröße bestimmt lediglich den Fördersatz: KMU nach EU-Definition erhalten einen höheren Satz als Großunternehmen. Ob ein Unternehmen als KMU gilt, hängt von Mitarbeiterzahl, Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme und den Beteiligungsverhältnissen ab und sollte insbesondere bei Konzernzugehörigkeit oder Unternehmensbeteiligungen im Einzelfall geprüft werden.
Wann gilt ein Projekt als Forschung und Entwicklung?
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft jedes Vorhaben anhand folgender Kriterien:
- Neuartigkeit: technisches oder wissenschaftliches Wissen jenseits des Stands der Technik
- Technisches Risiko: offenes Ergebnis zu Projektbeginn
- Planmäßiges Vorgehen: systematische Methodik mit definierten Arbeitspaketen
- Klare Zielsetzung und Unsicherheit über das Ergebnis
Beispiele sind ein neues Materialbearbeitungsverfahren im Maschinenbau, ein Bilderkennungsalgorithmus mit unbekannter Genauigkeit in der IT-Branche oder ein neuer Wirkstoffträger in der Pharmaindustrie. Auch ein Handwerksbetrieb, der ein neues Verfahren zur Verbindung unterschiedlicher Materialien entwickelt, kann die Kriterien erfüllen, sofern die technische Umsetzung zu Beginn ungewiss ist. Nicht förderfähig sind dagegen gewöhnliche Produktanpassungen, die Einführung von Standardsoftware, Marktforschung, rein gestalterische Designänderungen und laufende Qualitätskontrollen. Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer eindeutig, weshalb eine sorgfältige Darstellung des technischen Risikos im Antrag entscheidend ist.
Welche Kosten sind 2026 förderfähig?
| Kostenart | Förderfähig | Voraussetzungen | Typische Nachweise |
|---|---|---|---|
| Bruttolöhne für FuE-Mitarbeiter | Ja | zeitanteilig, Tätigkeit im Vorhaben | Lohnunterlagen, Stundenaufzeichnungen |
| Eigenleistung von Einzel- und Mitunternehmern | Ja | pauschaler Stundensatz, max. 40 Std./Woche | Tätigkeitsnachweise |
| Auftragsforschung durch Dritte | Ja | überwiegender FuE-Charakter des Auftrags | Vertrag, Rechnungen |
| Abschreibungen auf begünstigte Wirtschaftsgüter | Ja | Nutzung im Vorhaben | Anlagenverzeichnis, Rechnungen |
| Gemeinkostenpauschale | Ja | nur für Vorhaben mit Beginn ab 1.1.2026 | ergibt sich automatisch |
Personalkosten und Eigenleistungen
Bruttolöhne und Arbeitgeberaufwendungen der im Vorhaben tätigen Mitarbeiter bilden weiterhin die wichtigste Kostenart, wobei nur teilweise Tätigkeit anteilig nach Zeitaufwand angesetzt werden darf. Der Stundensatz für die Eigenleistung von Einzelunternehmern wurde mehrfach angehoben: von ursprünglich 40 Euro über 70 Euro seit dem 28. März 2024 auf nun 100 Euro pro Stunde für Tätigkeiten nach dem 31. Dezember 2025, begrenzt auf 40 Wochenstunden.
Auftragsforschung und Gemeinkostenpauschale
Bei der Auftragsforschung sind seit 2024 unverändert 70 Prozent des gezahlten Entgelts anrechenbar, sofern der Auftrag überwiegend FuE-Charakter besitzt, auch bei Aufträgen innerhalb eines Konzernverbunds. Neu ab 2026 ist die pauschale Gemeinkostenkomponente von 20 Prozent auf die förderfähigen Personalkosten und Eigenleistungen, ohne Einzelnachweis tatsächlicher indirekter Kosten. Sie gilt nur für Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen. In der Praxis entstehen die häufigsten Abgrenzungsprobleme bei der zeitanteiligen Zuordnung teilweise beschäftigter Mitarbeiter und bei der Trennung von Forschungs- und Vertriebstätigkeiten.
Wie hoch ist die Forschungszulage 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine maximale Bemessungsgrundlage von 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr (zuvor 10 Millionen). Der reguläre Fördersatz liegt bei 25 Prozent, KMU können seit dem 28. März 2024 den erhöhten Satz von 35 Prozent erhalten. Daraus ergibt sich eine maximale Zulage von 3 Millionen Euro für Großunternehmen und bis zu 4,2 Millionen Euro für KMU pro Jahr.
Vereinfachtes Rechenbeispiel (KMU): Zwei Entwickler verursachen 400.000 Euro Bruttopersonalkosten in einem förderfähigen Projekt. Mit Gemeinkostenpauschale (20 Prozent, 80.000 Euro) ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 480.000 Euro. Bei 35 Prozent Fördersatz entsteht eine Forschungszulage von 168.000 Euro. Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung und ersetzt keine individuelle Berechnung.
Wie läuft die Antragstellung ab?
Schritt 1: Antrag bei der BSFZ. Sie prüft ausschließlich die inhaltliche Förderfähigkeit anhand von Neuheit, technischem Risiko und Systematik. Der Projektantrag muss den Stand der Technik sowie die Zielsetzung darstellen und kann bereits während eines laufenden Projekts gestellt werden.
Schritt 2: Antrag auf Festsetzung beim Finanzamt über die Anlage FZ, elektronisch nach Erhalt der BSFZ-Bescheinigung. Das Finanzamt setzt die Zulage fest und verrechnet sie mit der Steuerschuld; ein übersteigender Betrag wird ausgezahlt.
Beide Schritte gehören getrennten Verfahren mit eigenen Zuständigkeiten an. Eine begleitende Unternehmensberatung hilft, die technische Projektbeschreibung und die steuerliche Antragstellung inhaltlich sauber aufeinander abzustimmen.
Welche Nachweise sollten Unternehmen führen?
Eine belastbare Dokumentation umfasst insbesondere: eine klare Projektbeschreibung mit technischer Zielsetzung, Angaben zu Projektbeginn und Laufzeit, eine Gliederung in Arbeitspakete, laufende Stundenaufzeichnungen je Mitarbeiter, vollständige Lohnunterlagen, Verträge bei Auftragsforschung sowie Rechnungen und ein Anlagenverzeichnis für begünstigte Wirtschaftsgüter. Am effizientesten lässt sich diese Dokumentation bereits während des laufenden Projekts aufbauen, da nachträgliche Rekonstruktionen häufig Lücken hinterlassen.
Typische Fehler bei der Forschungszulage
- Förderfähige Projekte werden als „normale Weiterentwicklung“ eingestuft und gar nicht erst erkannt.
- Projektbeschreibungen bleiben zu allgemein, das technische Risiko wird nicht sichtbar.
- Förderfähige und nicht förderfähige Tätigkeiten werden nicht sauber getrennt.
- Arbeitszeiten werden nicht nachvollziehbar oder erst nachträglich dokumentiert.
- Kosten werden dem falschen Wirtschaftsjahr zugeordnet, etwa beim neuen Eigenleistungssatz.
- Gesetzliche Stichtage wie der Beginn der Gemeinkostenpauschale am 1. Januar 2026 werden übersehen.
- BSFZ-Bescheinigung und steuerlicher Festsetzungsantrag werden verwechselt oder ein Schritt wird vergessen.
Fazit
Die Forschungszulage 2026 bietet Unternehmen jeder Größe eine verlässliche, gewinnunabhängige Förderung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte. Mit der höheren Bemessungsgrundlage, der neuen Gemeinkostenpauschale und dem angehobenen Eigenleistungssatz ist sie so attraktiv wie nie zuvor. Unternehmen, die ihre Entwicklungs-, Digitalisierungs- oder Optimierungsprojekte bislang nicht als Forschung und Entwicklung eingeordnet haben, sollten eine Prüfung in Betracht ziehen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer kann die Forschungszulage 2026 beantragen?
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche, sofern sie ein förderfähiges FuE-Vorhaben durchführen.
Wie hoch ist die maximale Forschungszulage 2026?
Bei einer Bemessungsgrundlage von bis zu 12 Millionen Euro sind bis zu 3 Millionen Euro (Großunternehmen) beziehungsweise bis zu 4,2 Millionen Euro (KMU) möglich.
Welche Kosten zählen zur Forschungszulage?
Vor allem Personalkosten für FuE-Mitarbeiter, Eigenleistungen von Einzelunternehmern, anteilige Kosten der Auftragsforschung, bestimmte Abschreibungen sowie seit 2026 die Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent.
Wie läuft der Antrag ab?
Zunächst prüft die BSFZ die inhaltliche Förderfähigkeit, anschließend wird die Zulage über die Anlage FZ beim Finanzamt festgesetzt.
Was hat sich 2026 geändert?
Die Bemessungsgrundlage stieg auf 12 Millionen Euro, es kam die neue Gemeinkostenpauschale hinzu, und der Eigenleistungssatz erhöhte sich auf 100 Euro pro Stunde.