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GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Der Praxis-Leitfaden für Arbeitgeber, HR und Versicherte

Veröffentlicht am: 16.09.2026

Zuletzt aktualisiert: 21.09.2026

Manuel Ahitan
Verfasst von:
Manuel Ahitan
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz

Die Neuausrichtung des GKV-Finanzsystems

Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-BStabG) leitet eine grundlegende Neuausrichtung im deutschen Sozialversicherungs- und Gesundheitswesen ein. Für Unternehmen, Personalabteilungen, Entgeltabrechner sowie für gesetzlich Versicherte bringt die Reform schrittweise greifende Anpassungen mit sich.

Der parlamentarische Prozess fand am 10. Juli 2026 mit der 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag sowie der Behandlung im Bundesrat seinen Abschluss. Das Gesetz wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt, am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 228) verkündet und ist grundsätzlich am 30. Juli 2026 in Kraft getreten.

Während organisatorische und administrative Vorgaben unmittelbar ab dem Inkrafttreten gelten, greifen die materiellen Schlüsselregeln für Arbeitgeber, Versicherte und Leistungserbringer gestaffelt – insbesondere zum 1. Januar 2027, 1. Januar 2028 sowie zum 1. Juli 2028.

Welcher Zeitplan gilt für die Umsetzung?

  • Seit 30. Juli 2026: Formelles Inkrafttreten des GKV-BStabG sowie administrative Vorbereitungsaufträge für Selbstverwaltung und Verbände.
  • Ab 1. Januar 2027: Anhebung der Versicherungspflichtgrenze (JAEG), Neuregelung der Minijob-KV-Pauschale, Anpassung der Grundlohnbindung (§ 71 SGB V), Re-Budgetierung vertragsärztlicher TSVG-Leistungen sowie Anpassungen bei Zuzahlungen und Arzneimitteln.
  • Ab 1. Januar 2028: Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit (§ 44c SGB V), Einführung von Kurzzeitfallpauschalen in Krankenhäusern und automatische Dynamisierung der Zuzahlungen.
  • Ab 1. Januar 2028 (für Rentnerinnen und Rentner: ab 1. Juli 2028): Einführung des einkommensabhängigen Beitragszuschlags bei der Familienversicherung (§ 242b SGB V) unter Berücksichtigung gesetzlicher Ausnahmetatbestände.

Meilensteine des Gesetzgebungsprozesses und rechtliche Stammdaten

Etappe / Parameter Datum / Aktenzeichen Wesentlicher Inhalt & Rechtswirkung
Referentenentwurf 16. April 2026 Vorlage des BMG auf Basis der Empfehlungen der FinanzKommission
Kabinettsbeschluss 29. April 2026 Beschluss des Regierungsentwurfs im Bundeskabinett
Bundestags-Drucksache BT-Drs. 21/6130 Einbringung in den Deutschen Bundestag (21. Wahlperiode)
Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/7016 Beschluss des Gesundheitsausschusses mit Maßgaben
Parlamentsentscheid 10. Juli 2026 2. und 3. Lesung im Bundestag; Bundesratsbehandlung
Ausfertigung des Gesetzes 24. Juli 2026 Formelle Ausfertigung durch den Bundespräsidenten
Verkündung im BGBl. 29. Juli 2026 Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I 2026 Nr. 228)
Inkrafttreten 30. Juli 2026 Grundsätzliches Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung

Die Grundlohnratenkopplung (§ 71 SGB V)

Das zentrale Steuerungselement des GKV-BStabG ist die Konkretisierung und Verschärfung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 SGB V. Das Gesetz reaktiviert das Prinzip der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik: Die Vergütungs- und Preisanstiege in allen Leistungs- und Verwaltungsbereichen der GKV werden an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied (die sogenannte Grundlohnrate) gebunden.

Sofern spezifische Preisindizes unterhalb der Grundlohnrate liegen, ist jeweils der niedrigere Wert maßgeblich. Zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung sieht das Gesetz für die Kalenderjahre 2027 bis 2029 eine pauschale Absenkung der maßgeblichen Grundlohnsteigerungsrate um einen Prozentpunkt vor. Dadurch werden Honorar- und Preiszuwächse über alle Sektoren hinweg begrenzt.

Auswirkungen auf Arbeitgeber, HR und Lohnabrechnung

Für Personalabteilungen und Entgeltabrechner ergeben sich durch das GKV-BStabG konkrete Prüfpflichten und Anpassungen bei den Sozialversicherungsabgaben.

1. Anhebung der Versicherungspflichtgrenze (JAEG) und Beitragsbemessungsgrenze

Zum 1. Januar 2027 wird die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze – JAEG) außerordentlich um jährlich 3.600 Euro (monatlich 300 Euro) angehoben. Diese Anhebung erfolgt zusätzlich zur regulären jährlichen Dynamisierung nach der Lohnentwicklung. Für die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) greifen die entsprechenden gesetzlichen und Verordnungsvorgaben zur Beitragsanpassung.

-Bestandsschutz bei der JAEG (§ 6 Abs. 8 SGB V): Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der bis dahin geltenden JAEG bereits versicherungsfrei und privat krankenversichert (PKV) waren, gilt eine gesetzliche Bestandsschutzregelung. Für diesen Personenkreis wird die JAEG im Jahr 2027 nicht um die zusätzlichen 3.600 Euro angehoben, sondern lediglich regulär dynamisiert, sodass kein ungewollter Eintritt von Versicherungspflicht ausgelöst wird.

2. Minijobs: Neuregelung des Krankenversicherungs-Pauschalbeitrags

Eine zentrale Änderung betrifft gewerbliche Minijobs (§ 249b SGB V). Bislang zahlten Arbeitgeber einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 Prozent des Arbeitsentgelts. Ab dem 1. Januar 2027 bemisst sich der Pauschal-Beitragssatz nach der Summe aus dem allgemeinen GKV-Beitragssatz (14,6 %) und dem jeweils für das Kalenderjahr festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz.

  • Rechenbeispiel für 2027: Bei einem angenommenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz ergibt sich als Rechenbeispiel ein Arbeitgeber-Pauschalbeitrag von ca. 17,5 Prozent. Der genaue Prozentsatz hängt vom für 2027 festzulegenden Zusatzbeitrag ab.
  • Tragung der Kosten: Die Anpassung wird vollständig vom Arbeitgeber getragen; das Arbeitsentgelt der Beschäftigten bleibt unberührt.
  • Privathaushalte: Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) verbleibt es unverändert beim reduzierten Pauschal-Beitragssatz von 5 Prozent.
  • Übergangsbereich (Faktor F): Durch die Neuregelung beim Minijob-Beitragssatz wird auch die Formel zur Berechnung des Faktors F im Übergangsbereich (Midijobs) gemäß § 20 Abs. 2a SGB IV angepasst.

3. Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld ab 2028 (§ 44c SGB V)

Zum 1. Januar 2028 wird mit § 44c SGB V die Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt. Dies betrifft Fälle, in denen bei einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit mit reduzierter täglicher Arbeitszeit medizinisch angezeigt ist.

  • Zustimmung und Fristen: Die Durchführung erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat sich auf ein entsprechendes Angebot binnen sieben Kalendertagen zu erklären. Ein Rechtsanspruch auf eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes besteht nicht.
  • Entgeltersatz: Für den Ausfallteil leisten die Krankenkassen anteilig Teilkrankengeld. Für die Lohnbuchhaltung entstehen neue elektronische Meldeerfordernisse.

Neuregelungen für Arbeitgeber und HR im Überblick

Parameter / Regelung Rechtsgrundlage Status bis 2026 Neuregelung ab 2027 / 2028 Operative Auswirkung
Jahresarbeitsentgeltgrenze § 6 Abs. 6/7 SGB V Reguläre Dynamisierung Zusatzanhebung um +3.600 €/Jahr (1.1.2027) Statusprüfung durchführen; § 6 Abs. 8 beachten
Minijob-KV-Pauschale § 249b SGB V 13,0 % pauschal 14,6 % + durchschnittlicher Zusatzbeitrag Höherer AG-Beitrag bei gewerblichen Minijobs
Minijob Privathaushalte § 8a SGB IV 5,0 % pauschal Unverändert 5,0 % pauschal Keine Änderung für Privathaushalte
Midijob / Faktor F § 20 Abs. 2a SGB IV Bisherige Gleitzone Formelanpassung an neue Beitragsparameter Aktualisierung der Entgeltberechnung
Teilarbeitsunfähigkeit § 44c SGB V Nicht vorhanden Einführung ab 1.1.2028 (25/50/75 %) Meldeverfahren & 7-Tage-Rückmeldefrist beachten

6-Schritte-Checkliste für die betriebliche Praxis

Für die Vorbereitung in Personal- und Lohnabteilungen empfiehlt sich folgende systematische Vorgehensweise:

  1. JAEG-Statusprüfung vornehmen: Arbeitnehmer identifizieren, deren Arbeitsentgelt im Grenzbereich der Versicherungspflichtgrenze liegt.
  2. PKV-Bestandsschutzfälle nachweisen: Für Beschäftigte, die zum 31.12.2026 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei waren, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 8 SGB V in den Unterlagen dokumentieren.
  3. Beitragskalkulation für gewerbliche Minijobs anpassen: Die geänderte Beitragsstruktur (14,6 % + Zusatzbeitrag) ab 1.1.2027 in den Personalkostenplanungen berücksichtigen.
  4. Lohnsoftware-Updates einspielen: Sicherstellen, dass die Abrechnungssoftware die angepassten Formeln für den Übergangsbereich (Faktor F) und die neuen SV-Rechengrößen übernimmt.
  5. Abläufe für Teilarbeitsunfähigkeit vorbereiten: Prozesse für die fristgerechte Rückmeldung (innerhalb von 7 Kalendertagen) bei Anträgen auf Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028 definieren.
  6. Entwicklung bei der Familienversicherung beobachten: Meldevorgaben für den Beitragszuschlag ab 1.1.2028 (für Rentnerinnen und Rentner: ab 1.7.2028) nach Erlass der Durchführungsbestimmungen prüfen.

Regelungen für Versicherte, Patienten und Familien

Für gesetzlich Versicherte sieht das GKV-BStabG Anpassungen bei Zuzahlungsbestimmungen, Familienversicherung sowie bei einzelnen Versorgungsangeboten vor.

1. Familienversicherung: Beitragszuschlag und Ausnahmetatbestände (§ 242b SGB V)

Zum 1. Januar 2028 (für Rentnerinnen und Rentner: ab 1. Juli 2028 wird für mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner ein einkommensabhängiger Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf das beitragspflichtige Einkommen des Stamm-Mitglieds eingeführt.

Gesetzliche Ausnahmen vom Beitragszuschlag: Der Beitragszuschlag gilt nicht pauschal für alle mitversicherten Partner. Die Familienversicherung bleibt weiterhin beitragsfrei bestehen für:

  • Ehe- und Lebenspartner mit Kindern unter 12 Jahren im Haushalt
  • Partner, deren Kind mit Behinderung nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten
  • Partner mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60
  • Partner, die einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig mindestens 10 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung pflegen
  • Personen mit nachgewiesener Erwerbsminderung

2. Gesetzliche Zuzahlungen (§ 61 SGB V)

Das Gesetz nimmt gezielte Anpassungen bei den gesetzlichen Eigenbeteiligungen vor. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch erhöht sich die monatliche Zuzahlungsobergrenze von 10 Euro auf 15 Euro. Weitere Zuzahlungsbestimmungen richten sich nach den jeweils geänderten Einzelnormen im SGB V.

Schutz durch Belastungsgrenzen (§ 62 SGB V): Die gesetzliche Überlastungsgrenze bleibt unverändert bestehen. Sobald die Zuzahlungen 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens (bzw. 1 Prozent bei schwerwiegend Chronisch-Kranken) erreichen, erfolgt auf Antrag die Befreiung durch die Krankenkasse.

3. Satzungsleistungen, Homöopathie und Zweitmeinungsverfahren

  • Homöopathie und Anthroposophie: Gesetzliche Krankenkassen dürfen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel künftig nicht mehr als zusätzliche Satzungsleistung nach § 11 Abs. 6 SGB V anbieten. Zudem schließt § 31 SGB V entsprechende nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vom Leistungsanspruch aus.
  • Cannabishaltige Arzneimittel: Die Versorgung mit Cannabismedizin wird präzisiert. Das Gesetz regelt die Verordnung von standardisierten Extrakten sowie Dronabinol und Nabilon unter bestimmten Voraussetzungen; bei der Ersteinstellung wird bei zugelassenen Fertigarzneimitteln ein sechsmonatiger Therapieversuch vorgesehen.
  • Zweitmeinungsverfahren: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erhält den Auftrag, bis zum 31. März 2027 erstmals mindestens einen weiteren planbaren Eingriff zu bestimmen, für den eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung gefordert wird. Nur für die vom G-BA konkret festgelegten Eingriffe kann ein fehlender Nachweis Vergütungsfolgen haben.

Neuregelungen für Versicherte im Überblick

Versorgungsbereich Relevant normative Grundlage Gesetzliche Neuregelung Gesetzlicher Schutz / Rahmen
Familienversicherung )§ 242b SGB V (ab 1.1.2028, Rentner ab 1.7.2028) +2,5 % Zuschlag auf Stamm-Einkommen Beitragsfrei bei Kinderbetreuung (unter 12 J.), Pflege, GdB ≥60 etc.
Hilfsmittel zum Verbrauch § 33 / § 61 SGB V Monatliche Obergrenze steigt auf 15 € Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) schützt weiter
Satzungsleistungen § 11 Abs. 6, § 31 SGB V Ausschluss homöopathischer Satzungsleistungen Keine Erstattung als freiwillige Kassenleistung
Cannabismedizin § 31 SGB V Regelung zu Extrakten & Fertigarzneimitteln Strukturierter Therapieversuch vorgeschrieben
Zweitmeinung § 27b SGB V G-BA-Auftrag zur Festlegung von Eingriffen Vergütungsrelevanz nur bei konkret bestimmten OPs

Vorgaben für Vertragsärzte und Ambulanzen

Im vertragsärztlichen Sektor nimmt das GKV-BStabG strukturelle Bereinigungen vor.

1. Re-Budgetierung der TSVG-Leistungen (§ 87a Abs. 3 SGB V)

Die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführten extrabudgetären Vergütungen für Neupatienten und Schnellvermittlungen werden angepasst:

  • Überführung in die MGV: Untersuchungen und Behandlungen in TSVG-Fällen werden ab dem 1. Januar 2027 wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt.
  • Sonderzuschläge: Extrabudgetäre Zuschläge für die Terminvermittlung werden gestrichen.

2. Kieferorthopädie

Kieferorthopädische Behandlungen zu Lasten der GKV werden an qualifikationsbezogene Abrechnungsvoraussetzungen gebunden (Fachzahnärzte für Kieferorthopädie bzw. nachgewiesene gleichwertige Qualifikation).

Regelungen für Krankenhäuser und die stationäre Versorgung

Für den Krankenhausbereich enthält das GKV-BStabG Regelungen zur Budgetentwicklung und zur Abrechnungsprüfung.

1. Grundlohnbindung und Tarifrefinanzierung

Die Vereinbarung von Landesbasisfallwerten und Krankenhausbudgets wird an die Entwicklung der Grundlohnrate gekoppelt (§ 9 KHEntgG). Personalkostensteigerungen oberhalb der Grundlohnrate werden künftig im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen berücksichtigt.

2. MD-Prüfquoten und NUB-Verfahren

  • Abrechnungsprüfung (§ 275c SGB V): Das System der stichprobenartigen Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst (MD) wird mit gestaffelten Prüfquoten und geänderten Schwellenwerten angewendet.
  • NUB-Verfahren: Für Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) werden die Bewertungsverfahren durch den G-BA auf nicht-medikamentöse Methoden im gesetzlich definierten Rahmen angewendet.
  • Kurzzeitfallpauschalen: Zur Ambulantisierung sieht das Gesetz die schrittweise Einführung von Kurzzeitfallpauschalen im DRG-System ab 2028 vor.

Gesetzliche Vorgaben im Leistungssektor

Sektor / Bereich Gesetzliche Grundlage Kerngehalt der Regelung
Vertragsärzte § 87a Abs. 3 SGB V Re-Budgetierung von TSVG-Leistungen in die Gesamtvergütung
Krankenhäuser § 9 KHEntgG, § 275c SGB V Koppelung der Budgets an Grundlohnrate; Anwendung des MD-Prüfsystems
Heilmittel § 125 Abs. 3 SGB V Ausrichtung der Vergütungsvereinbarungen an der Grundlohnrate
Pflege & Reha §§ 111, 132a SGB V Budgetvorgaben gemäß den gesetzlichen Entgeltbestimmungen

Pharmaindustrie, Apotheken und Selbstverwaltung

Im Arzneimittelbereich setzt das Gesetz auf Instrumente zur Preis- und Ausgabendämpfung.

1. Herstellerabschlag und Forschungsregelung (§ 130a SGB V)

  • Ergänzender Herstellerabschlag: Auf patentgeschützte Arzneimittel wird ein ergänzender Herstellerabschlag von 8,5 Prozent erhoben (im ersten Halbjahr 2027 gilt ein reduzierter Satz von 3,5 Prozent). Der Abschlag für patentgeschützte Impfstoffe beträgt 9 Prozent. Generika, Festbetragsarzneimittel und Kinderarzneimittel sind ausgenommen.
  • Forschungsklausel (§ 130a Abs. 1c SGB V): Eine Befreiung vom ergänzenden Herstellerabschlag ist möglich, wenn ein maßgeblicher Teil der klinischen Studien oder der Wirkstoffproduktion in Deutschland stattfindet.
  • Preismoratorium: Das gesetzliche Preismoratorium für Arzneimittel wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
  • Apothekenabschlag (§ 130 SGB V): Der Kassenabschlag der Apotheken für rezeptpflichtige Fertigarzneimittel wird auf 2,07 Euro angepasst.

2. Krankenkassenverwaltung und Werbeausgaben

  • Verwaltungsausgaben (§ 4 Abs. 5 SGB V): Der Anstieg der Netto-Verwaltungsausgaben der Krankenkassen wird an die Grundlohnrate gebunden.
  • Werbebudget (§ 4a Abs. 3 SGB V): Die gesetzliche Obergrenze für Werbeausgaben der Krankenkassen wird halbiert (auf 0,075 % der monatlichen Bezugsgröße je Mitglied).

Regelungen im Arzneimittel- und Verwaltungsbereich

Bereich Normative Grundlage Inhaltliche Festlegung
Herstellerabschlag § 130a Abs. 1b SGB V Ergänzender Abschlag von 8,5 % (3,5 % im 1. Halbjahr 2027)
Standortklausel § 130a Abs. 1c SGB V Freistellung bei Forschung / Produktion in Deutschland
Preismoratorium § 130a Abs. 3a SGB V Verlängerung der Preisbremse bis zum 31.12.2030
Apothekenabschlag § 130 Abs. 1 SGB V Anpassung des Kassenabschlags auf 2,07 € je Packung
Kassen-Werbeausgaben § 4a Abs. 3 SGB V Halbierung des zulässigen Werberahmens

Fazit & Ausblick

Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-BStabG) setzt an mehreren Stellschrauben des Gesundheitswesens an, um das Beitragsniveau abzusichern. Durch die konsequente Ausrichtung an der Grundlohnrate (§ 71 SGB V) wird der Ausgabenanstieg begrenzt.

Für Arbeitgeber erfordert das Gesetz eine vorausschauende Anpassung der Entgeltabrechnung an die angehobene Versicherungspflichtgrenze, die geänderte Minijob-Beitragssystematik und die Vorbereitung auf die Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028. Versicherte und Familien sollten die spezifischen Ausnahmetatbestände bei der Familienversicherung im Blick behalten.

Ob als Arbeitgeber, HR-Verantwortliche oder gesetzlich Versicherte: Die Neuregelungen des GKV-BStabG wirken sich in den kommenden Jahren spürbar aus. Sprechen Sie uns an – RNHS & Partner begleitet Sie bei der Umsetzung, von der Lohnabrechnung bis zur individuellen Absicherung

FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG)

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Wann ist das GKV-BStabG in Kraft getreten?

Das Gesetz wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt, am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist grundsätzlich am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Zahlreiche Einzelregelungen greifen zu späteren Stichtagen (1.1.2027, 1.1.2028, 1.7.2028).

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Ändert sich der Minijob-Beitragssatz für Privathaushalte?

Nein. Die Neuregelung der Krankenversicherungs-Pauschale (14,6 % + Zusatzbeitrag) gemäß § 249b SGB V betrifft ausschließlich gewerbliche Minijobs. Für Privathaushalte (§ 8a SGB IV) bleibt der Pauschal-Beitragssatz von 5 Prozent unverändert.

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Gilt der Beitragszuschlag bei der Familienversicherung für alle Ehepartner?

Nein. Ab dem 1. Januar 2028 (für Rentnerinnen und Rentner: ab 1. Juli 2028) wird zwar ein Zuschlag von 2,5 % eingeführt, dieser gilt jedoch nicht ausnahmslos. Beitragsfrei bleiben u. a. Partner mit Kindern unter 12 Jahren im Haushalt, Partner mit Pflegeaufgaben für Angehörige (ab Pflegegrad 2, mindestens 10 Stunden wöchentlich), Partner mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 sowie Partner, deren Kind mit Behinderung nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten.

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Welche Frist gilt für Arbeitgeber bei Anträgen auf Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028?

Bei einer medizinisch indizierten Teilarbeitsunfähigkeit (§ 44c SGB V) hat sich der Arbeitgeber binnen sieben Kalendertagen auf das Angebot zu erklären. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Arbeitsplatzanpassung besteht nicht.

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Gibt es einen Bestandsschutz für privat Krankenversicherte bei der JAEG-Anhebung?

Ja. Gemäß § 6 Abs. 8 SGB V gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und PKV-versichert waren, eine Sonderregelung: Für sie wird die JAEG 2027 nur regulär dynamisiert, nicht aber um die zusätzlichen 3.600 Euro angehoben.

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Über den Autor

Manuel Ahitan
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Steuerberater

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