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Häusliches Arbeitszimmer & Homeoffice: Klarheit im Steuerrecht 2026

Veröffentlicht am: 16.06.2026

Zuletzt aktualisiert: 17.06.2026

Teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer auch weiterhin nicht steuerlich abzugsfähig

Keine Öffnung für gemischt genutzte Räume

Die Hoffnung vieler Steuerzahler, dass auch Kosten für nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind, hat der große Senat des Bundesfinanzhofes zunichtegemacht. Nach einer aktuellen Entscheidung, bleibt es beim bisherigen Grundsatz: Nur wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden.

Der BFH-Grundsatz: Kein Abzug für gemischt genutzte Räume

Die Hoffnung vieler Steuerzahler auf eine zeitanteilige Aufteilung der Raumkosten wurde vom BFH endgültig zurückgewiesen. Es bleibt beim Aufteilungsverbot: Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es nahezu ausschließlich (zu mindestens 90 %) für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Dies gilt insbesondere auch für die sogenannte „Arbeitsecke“ im Wohn- oder Schlafzimmer. Da diese Bereiche ihrer Einrichtung und Art nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen, ist ein Abzug der anteiligen Raumkosten (Miete, Energie etc.) hierfür weiterhin ausgeschlossen.

Die Neuregelung seit 2023: Pauschalen statt Einzelnachweise

Um die steuerliche Geltendmachung zu vereinfachen, gelten seit dem 1. Januar 2023 neue Regelungen nach § 4 Abs. 5 EStG:

  • Der Mittelpunkt der Tätigkeit: Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, können entweder die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen oder eine Jahrespauschale von 1.260 € abgezogen werden. Diese Pauschale muss bei unterjähriger Nutzung zeitanteilig (105 € pro vollem Monat) gekürzt werden.
  • Die Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale): Für alle anderen Fälle, etwa wenn kein separates Zimmer vorhanden ist, gibt es die Tagespauschale. Sie beträgt 6 € pro Kalendertag, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, begrenzt auf maximal 1.260 € pro Jahr.

Die Lösung für „Arbeitsecken“ und Lehrer

Ein entscheidender Vorteil der Neuregelung ist, dass die Tagespauschale auch für Arbeitsecken gilt.

  • Beispiel Lehrer: Da Lehrkräften in der Schule dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können sie nun regelmäßig den Höchstbetrag von 1.260 € über die Tagespauschale ausschöpfen, selbst wenn sie kein separates Arbeitszimmer besitzen.
  • Besonderheit: Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist die Tagespauschale auch dann zulässig, wenn am selben Tag zusätzlich an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wird.

Was immer absetzbar bleibt: Arbeitsmittel

Unabhängig von der strengen Rechtsprechung zu den Raumkosten sind Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch, Computer, Software) weiterhin voll als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Hier greift keine Abzugsbeschränkung, solange die Gegenstände beruflich genutzt werden.

Außerhäusliche Arbeitszimmer

Liegt das Büro räumlich getrennt vom privaten Wohnbereich (z. B. eine angemietete Einheit in einem Mehrfamilienhaus), handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. In diesem Fall unterliegen die Kosten keinerlei Abzugsbeschränkungen. Da die Abgrenzung zum häuslichen Bereich im Einzelfall schwierig sein kann, kommt es hier jedoch häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Quelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
Foto: © virtua73 - Fotolia.com

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