Seit 2026 gilt eine neue Verdienstgrenze für Minijobs: 603 Euro im Monat bzw. 7.236 Euro pro Jahr. Viele Arbeitgeber stehen nun vor der Frage, wie sie korrekt abrechnen, wenn der monatliche Verdienst ihrer Minijobber schwankt.
Unterschiedliche Arbeitszeiten, saisonale Spitzen oder Krankheitsvertretungen führen oft dazu, dass der Monatsverdienst variiert. Entscheidend ist aber nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über das gesamte Jahr. Damit alles rechtssicher bleibt, hat die Minijob-Zentrale im November 2025 neue Hinweise veröffentlicht.
Gesetzliche Grundlage und Definition des Minijobs
Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) liegt vor, wenn regelmäßige monatliche Verdienst eine bestimmte Grenze nicht überschreitet – ab 2026 sind das 603 Euro monatlich.
Rechtliche Grundlage ist § 8 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Wichtig: Es zählt der regelmäßige Verdienst, also eine vorausschauende Einschätzung über ein Jahr hinweg.
Auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind bei dieser Schätzung miteinzubeziehen. Wird die Grenze überschritten, ist das Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig.
Regeln laut Minijob-Zentrale
Laut Mitteilung der Minijob-Zentrale vom 5. November 2025 gilt Folgendes:
- Der monatliche Verdienst darf im Jahresdurchschnitt 603 Euro (bis 2025: 556 Euro) nicht übersteigen.
- Entscheidend ist der Jahresdurchschnitt, nicht der einzelne Monat.
- Arbeitgeber müssen den regelmäßigen Verdienst vorausschauend schätzen.
- Einmalige, unvorhersehbare Überschreitungen sind erlaubt, wenn
- das Überschreiten unvorhersehbar war,
- es höchstens zweimal in zwölf Monaten vorkommt und
- der Monatsverdienst nicht mehr als das Doppelte der Grenze beträgt (also 1.206 Euro in 2026).
Arbeitsrecht im Minijob
Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Punkte für Minijobber aufgelistet:

Schwankender Verdienst im Minijob – was heißt das konkret?
Von einem schwankenden Verdienst spricht man, wenn der Lohn eines Minijobbers nicht jeden Monat gleich hoch ist. Das kommt häufig vor, etwa bei unregelmäßigen Schichtplänen, saisonalem Mehrbedarf oder unvorhersehbarer Vertretungen.
Solche Schwankungen sind grundsätzlich zulässig, solange die Jahresverdienstgrenze nicht überschritten wird. Arbeitgeber müssen den durchschnittlichen Verdienst realistisch schätzen und regelmäßig überprüfen.
Praxisbeispiel: Schwankender Verdienst durch Krankheitsvertretung
Ein Verkäufer arbeitet seit April 2025 in einem Minijob und verdient regelmäßig 510 Euro monatlich.
Im September 2025 übernimmt er einmalig eine Krankheitsvertretung und verdient dadurch 1.100 Euro.
Der Status als Minijob bleibt bestehen, denn
die Überschreitung war einmalig und unvorhersehbar,
der Betrag liegt unter der doppelten Monatsgrenze (1.112 Euro bis 2025).
Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, jede Ausnahme zu dokumentieren und deutlich zu kennzeichnen.
Erhebliche Schwankungen – wann liegt kein Minijob vor?
Arbeiten Minijobber nur für wenige Monate mit hohem Verdienst und reduziert dieser sich danach stark oder umgekehrt, liegt eine erhebliche Schwankung vor.
Diese Schwankungen verändern den Charakter der Beschäftigung fundamental, wodurch es sich dann nicht mehr durchgehend um dieselbe Beschäftigung handelt. Die Tätigkeit wird deshalb nicht einheitlich beurteilt, auch wenn der Jahresverdienst die Minijob-Grenze nicht übersteigt.
Praxisbeispiel: erheblich schwankender Verdienst
Eine Aushilfe verdient in den Monaten April bis September 50 Euro monatlich. (300 Euro)
In den Monaten Oktober bis März erhält sie 1.000 Euro im Monat. (6000 Euro)
Daraus ergibt sich ein Gesamtverdienst von 6.300 Euro.
Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt zwar unter der Verdienstgrenze von 603 Euro (6.300 Euro : 12 Monate= 525 Euro). Dennoch liegt nur für die Zeit von April bis September ein Minijob vor. In den Monaten Oktober bis März handelt es sich aufgrund des erheblichen Mehrverdienstes um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Wie Arbeitgeber richtig vorgehen sollten
Eine gute Vorbereitung verhindert spätere Korrekturen und Nachzahlungen. Diese Checkliste hilft Ihnen dabei:
| Schritt | Maßnahme | Ziel / Nutzen |
|---|---|---|
| 1 | Regelmäßigen Verdienst schätzen | Grundlage für Prognose schaffen |
| 2 | Einmalzahlungen berücksichtigen | Weihnachtsgeld & Boni einrechnen |
| 3 | Überschreitungen dokumentieren | Nachweis bei Prüfungen sichern |
| 4 | Max. doppelte Monatsgrenze prüfen | Rechtssicherheit bei Ausnahmen |
| 5 | Jährlichen Durchschnitt berechnen | Kontrolle der Minijob-Grenze |
| 6 | Bei Unsicherheit fachliche Beratung einholen | Haftungsrisiken vermeiden |
Fazit & Ausblick 2026
Ein schwankender Verdienst im Minijob ist kein Problem, wenn Arbeitgeber die Regeln der Minijob-Zentrale beachten. Entscheidend ist eine vorausschauende Planung, eine sorgfältige Dokumentation und regelmäßige Kontrolle der Jahresverdienstgrenze.
Ab 2026 bringen steigende Mindestlöhne und flexible Arbeitsmodelle neue Herausforderungen für die Lohnabrechnung. Eine korrekte Bewertung schützt Sie vor Nachzahlungen oder sozialversicherungsrechtlichen Risiken.
RNHS unterstützt Sie bei Fragen rund um die Minijob-Regelungen, erstellen Prognosen und begleiten Ihre Lohnabrechnung mit geprüfter Rechtssicherheit.
Wir beraten Sie fachkundig und individuell.
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FAQ zu Minijob 2026
Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zu den Minijob Regelungen.
Darf ich als Arbeitgeber einem Minijobber mehr als 603 Euro im Monat zahlen?
Ja, sofern der Jahresdurchschnitt 603 Euro nicht überschreitet. Einzelne Monate dürfen also höher liegen. Wobei erhebliche oder dauerhafte Abweichungen zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
Was passiert, wenn der Durchschnitt über 603 Euro steigt?
Dann liegt kein Minijob mehr vor – die Beschäftigung wird sozialversicherungspflichtig.
Sind Weihnachtsgeld oder Boni im Minijob erlaubt?
Ja, müssen aber auf den Jahresverdienst angerechnet werden.
Wie oft darf der Verdienst im Jahr schwanken?
Unvorhersehbare Überschreitungen sind höchstens zweimal im Jahr erlaubt.
Wie kann ich mich absichern?
Führen Sie genaue Verdienstnachweise, schätzen Sie das Jahreseinkommen realistisch und lassen Sie sich im Zweifel durch Ihre Steuerkanzlei beraten.