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Betriebsveranstaltungen: 110-Euro-Freibetrag, Lohnsteuer und co.

Veröffentlicht am: 18.04.2024

Zuletzt aktualisiert: 17.08.2026

Neues bei Betriebsveranstaltungen

Betriebsausflug, Sommerfest, Weihnachtsfeier: Solche Veranstaltungen stärken den Zusammenhalt im Team, lösen aber schnell Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder umsatzsteuerliche Nachteile aus. Die wichtigsten Eckpunkte vorab: Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr bleiben pro Arbeitnehmer bis zu 110 Euro steuerfrei. Seit 2026 gilt zusätzlich: Nur wenn die Veranstaltung wirklich allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht, lässt sich ein übersteigender Betrag noch pauschal mit 25 Prozent versteuern. Wer das bei der Planung übersieht, zahlt am Ende deutlich mehr, als nötig wäre.

Was ist eine Betriebsveranstaltung?

Eine Betriebsveranstaltung ist gesetzlich definiert als Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Dazu zählen klassischerweise Betriebsausflüge, Sommerfeste, Weihnachtsfeiern und vergleichbare Events, die dem Betriebsklima dienen. Begünstigt teilnehmen können aktive Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer konzernangehöriger Unternehmen, Praktikanten, Referendare und deren Begleitpersonen.

Achtung: Was zählt nicht als Betriebsveranstaltung?
Jubiläumsfeiern einzelner Mitarbeiter sowie einfache Arbeitsessen ohne geselligen Charakter gelten steuerlich nicht als Betriebsveranstaltung. Auch ein reines Fachseminar oder eine Kundenbewirtung fällt nicht darunter, selbst wenn im Anschluss gemeinsam gegessen wird; hier ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Anlass überwiegt.

Der 110-Euro-Freibetrag im Überblick

Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr bleiben die Kosten je teilnehmender Person bis 110 Euro steuerfrei. Maßgeblich ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Einzubeziehen sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers, unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder nur als rechnerischer Anteil an den Gesamtkosten anfallen; das schließt auch Kosten des äußeren Rahmens ein, etwa für Raummiete, Deko oder einen Eventausrichter.

Freibetrag statt Freigrenze: Was das für 111 Euro bedeutet

Entscheidend ist die Einordnung als Freibetrag: Liegen die Kosten bei 130 Euro pro Person, sind nicht die vollen 130 Euro steuerpflichtig, sondern nur die 20 Euro, die über der Grenze liegen. Diese Unterscheidung ist praktisch bedeutsam und wird oft mit der umsatzsteuerlichen Behandlung verwechselt, die anders funktioniert (dazu weiter unten).

Geldwerten Vorteil berechnen

Für die Berechnung zählt nicht der eingeladene Personenkreis, sondern die tatsächlich anwesenden Teilnehmer. Sagt jemand kurzfristig ab, verringert sich damit rechnerisch nicht der Vorteil je Teilnehmer, sondern erhöht sich dieser, da die Gesamtkosten auf weniger Köpfe verteilt werden. No-Shows erhöhen also tendenziell den geldwerten Vorteil der übrigen Teilnehmer.

Rechenbeispiel: Kosten korrekt aufteilen
Gesamtkosten der Veranstaltung ÷ Anzahl tatsächlich anwesender Personen = Kosten je Teilnehmer. Ein Beispiel: Ein Unternehmen veranstaltet ein Sommerfest mit Gesamtkosten von 8.000 Euro. Eingeladen sind 100 Mitarbeitende, tatsächlich anwesend sind 80. Die Kosten je Teilnehmer betragen damit 100 Euro (8.000 Euro ÷ 80). Da der Betrag unter 110 Euro liegt, bleibt die Veranstaltung für alle Teilnehmenden vollständig steuerfrei, sofern sie allen Betriebsangehörigen offenstand.

Mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr

Führt ein Unternehmen mehr als zwei begünstigte Veranstaltungen im Jahr durch, bleibt es beim Freibetrag nur für zwei davon; jede weitere Veranstaltung ist in vollem Umfang als geldwerter Vorteil zu behandeln. Der Arbeitgeber kann dabei wählen, welche zwei Veranstaltungen begünstigt behandelt werden sollen, unabhängig von deren zeitlicher Reihenfolge im Jahr. Diese Wahl sollte dokumentiert werden, damit sie im Fall einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachvollziehbar bleibt.

Wichtig seit 2026: Offenstehen als Voraussetzung für die 25-%-Pauschalierung

Übersteigen die Kosten je Teilnehmer den Freibetrag, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG), sodass die Mitarbeitenden selbst nichts davon merken und der Vorteil sozialversicherungsfrei bleiben kann.

Was sich geändert hat

Bis Ende 2025 genügte dafür nach einem BFH-Urteil vom 27.03.2024 (VI R 5/22) jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, auch wenn nur Führungskräfte eingeladen waren. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber das zum 1. Januar 2026 korrigiert.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

Kriterium Bis 31.12.2025 Ab 01.01.2026
Maßgebliche Rechtsgrundlage BFH-Urteil VI R 5/22 vom 27.03.2024 § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG n. F. (StÄndG 2025)
Pauschalierung bei beschränktem Teilnehmerkreis (z. B. nur Führungskräfte) Möglich Nicht mehr möglich
Alternative bei fehlendem Offenstehen Nicht erforderlich § 37b EStG (30 %) oder Individualversteuerung
Sozialversicherung bei dieser Alternative Nicht relevant Beitragspflichtig für eigene Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV)

Folgen für Führungskräfte & Co.

Praktisch betroffen sind vor allem Formate mit bewusst begrenztem Teilnehmerkreis: reine Führungskräftetagungen, Feiern nur für Top-Performer, Incentive-Reisen für ausgewählte Vertriebsmitarbeitende oder Jubilar- und Pensionärstreffen, die nicht dem gesamten Betrieb oder Betriebsteil offenstehen. Richtet sich eine Veranstaltung dagegen an eine ganze Abteilung oder einen ganzen Standort als Betriebsteil, bleiben Freibetrag und Pauschalierung möglich, auch wenn nicht das gesamte Unternehmen eingeladen ist. Wer eine exklusive Veranstaltung plant, sollte die Mehrkosten aus Steuer und Sozialversicherung daher vorab kalkulieren.

Steuerliche Behandlung

Lohnsteuerlicher Freibetrag und umsatzsteuerliche Behandlung sind zwei getrennte Systeme, die häufig verwechselt werden. Umsatzsteuerlich gilt die 110-Euro-Grenze nach gefestigter BFH-Rechtsprechung als Freigrenze, nicht als Freibetrag. Bleiben die Kosten je Teilnehmer einschließlich Umsatzsteuer bei bis zu 110 Euro, wertet die Finanzverwaltung dies als übliche Aufmerksamkeit im betrieblichen Interesse; der Arbeitgeber behält den Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen. Übersteigen die Kosten je Teilnehmer diese Grenze, entfällt der Vorsteuerabzug für die gesamten Kosten der Veranstaltung, nicht nur für den übersteigenden Anteil. Diese Alles-oder-nichts-Folge macht eine sorgfältige Vorabkalkulation besonders wichtig, wenn ein Budget nahe an der 110-Euro-Marke geplant ist.

Geschenke

Sachgeschenke, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, zählen grundsätzlich zu den Kosten der Veranstaltung und fließen in die 110-Euro-Berechnung mit ein. Geldgeschenke werden dagegen regelmäßig als eigenständiger Arbeitslohn behandelt und nicht über den Freibetrag der Betriebsveranstaltung begünstigt. Geschenke an Arbeitnehmer, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen, stehen in keinem Zusammenhang mit dem Freibetrag der Betriebsveranstaltung und sind gesondert zu beurteilen. Bei größeren oder ungewöhnlichen Geschenken empfiehlt sich im Einzelfall eine gesonderte steuerliche Prüfung.

Dokumentation

Um die steuerliche Behandlung im Fall einer Lohnsteuer-Außenprüfung belegen zu können, sollten Arbeitgeber unter anderem festhalten:

  • Anlass und Datum der Veranstaltung
  • eingeladener Personenkreis (mit Nachweis, dass er dem gesamten Betrieb oder Betriebsteil offenstand)
  • tatsächlich anwesende Teilnehmer, einschließlich Begleitpersonen
  • Rechnungen und Gesamtkosten der Veranstaltung
  • Berechnung der Kosten je Teilnehmer
  • gewählte steuerliche Behandlung, insbesondere eine etwaige Pauschalversteuerung

Lohnsteuer-Anrufungsauskunft

Bestehen Zweifel, ob eine geplante Veranstaltung die Voraussetzungen für Freibetrag oder Pauschalierung erfüllt, kann der Arbeitgeber beim zuständigen Finanzamt eine kostenfreie Lohnsteuer-Anrufungsauskunft einholen. Sie schafft Rechtssicherheit, bevor Kosten entstehen, und ist gerade bei Veranstaltungen mit einem nicht ganz eindeutigen Teilnehmerkreis empfehlenswert.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Sommerfest unter 110 Euro

Ein Betrieb lädt alle 60 Mitarbeitenden zu einem Sommerfest ein. Es erscheinen 55 Personen, die Gesamtkosten betragen 5.500 Euro. Je Teilnehmer ergeben sich 100 Euro. Da die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstand und der Betrag unter 110 Euro liegt, bleibt sie vollständig steuer- und beitragsfrei.

Beispiel 2: Weihnachtsfeier über 110 Euro

Bei einer offenen Weihnachtsfeier für die gesamte Belegschaft betragen die Kosten 150 Euro je Teilnehmer. Steuerfrei bleiben 110 Euro, steuerpflichtig sind die übersteigenden 40 Euro. Da die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstand, kann der Arbeitgeber diese 40 Euro pauschal mit 25 Prozent versteuern; der Vorteil bleibt dann sozialversicherungsfrei.

Beispiel 3: Arbeitnehmer mit Begleitperson

Ein Mitarbeiter nimmt mit Ehepartner teil. Die Kosten betragen 100 Euro je Person, insgesamt also 200 Euro für beide. Da der Begleitperson kein eigener Freibetrag zusteht, wird ihr Anteil dem Mitarbeiter zugerechnet: Sein geldwerter Vorteil beträgt 200 Euro, wovon 110 Euro steuerfrei bleiben und 90 Euro steuerpflichtig sind bzw. pauschal versteuert werden können.

Beispiel 4: Führungskräfteveranstaltung 2026

Ein Unternehmen richtet eine exklusive Weihnachtsfeier nur für die oberste Führungsebene aus, Kosten 200 Euro je Person. Da die Veranstaltung nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht, entfällt seit 2026 sowohl der 110-Euro-Freibetrag als auch die 25-%-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG. Der volle Betrag von 200 Euro je Person ist entweder individuell zu versteuern oder pauschal mit 30 Prozent nach § 37b EStG, zusätzlich fallen für die eigenen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge an.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die wichtigsten Antworten rund um Freibetrag, Pauschalierung und Umsatzsteuer auf einen Blick

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Wie hoch ist der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen 2026?

Der Freibetrag beträgt unverändert 110 Euro brutto je teilnehmender Person und Veranstaltung, für bis zu zwei begünstigte Veranstaltungen pro Kalenderjahr.

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Sind 110 Euro bei Betriebsveranstaltungen Freibetrag oder Freigrenze?

Lohnsteuerlich handelt es sich um einen Freibetrag: Nur der 110 Euro übersteigende Teil ist steuerpflichtig. Umsatzsteuerlich gilt der gleiche Betrag dagegen als Freigrenze, bei deren Überschreiten der Vorsteuerabzug vollständig entfällt.

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Was passiert, wenn eine Betriebsfeier mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter kostet?

Lohnsteuerlich ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig und kann pauschal mit 25 Prozent versteuert werden, sofern die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstand. Umsatzsteuerlich entfällt bei Überschreiten der Vorsteuerabzug für die gesamten Kosten.

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Wie viele Betriebsveranstaltungen sind im Jahr steuerfrei?

Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann wählen, welche zwei Veranstaltungen begünstigt werden, wenn mehr als zwei stattfinden.

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Haben Begleitpersonen ebenfalls einen Freibetrag von 110 Euro?

Nein. Begleitpersonen steht kein eigener Freibetrag zu; ihr Kostenanteil wird dem einladenden Arbeitnehmer zugerechnet und erhöht dessen geldwerten Vorteil.

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Welche Kosten zählen zum 110-Euro-Freibetrag?

Sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, auch Kosten des äußeren Rahmens wie Raummiete, Deko oder externe Eventorganisation, unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind.

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Können Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent pauschal versteuert werden?

Ja, aber seit 1. Januar 2026 nur noch, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Ist das nicht der Fall, kommt nur noch § 37b EStG mit 30 Prozent oder die individuelle Versteuerung in Betracht.

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Was hat sich bei Betriebsveranstaltungen 2026 geändert?

Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 klargestellt, dass die 25-%-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG nur noch bei einer für alle Betriebsangehörigen offenen Veranstaltung zulässig ist. Damit wird die BFH-Rechtsprechung vom 27.03.2024 (VI R 5/22) für Veranstaltungen ab 2026 überholt.

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Ist bei Betriebsveranstaltungen der Vorsteuerabzug möglich?

Ja, solange die Kosten je Teilnehmer 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug für die gesamten Kosten der Veranstaltung.

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