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Neues bei Betriebsveranstaltungen

Veröffentlicht am: 18.04.2024

Zuletzt aktualisiert: 28.10.2025

Neues bei Betriebsveranstaltungen

Steuerfallen bei Betriebsausflug, Sommerfest & Co.

Häufig führen Arbeitgeber Veranstaltungen zur Motivation und zur Förderung des Zusammenhalts in der Belegschaft durch. Typische Beispiele sind Betriebsausflüge, Sommerfeste, Jubiläen oder die Weihnachtsfeier. Hier ist jedoch in steuerlicher Hinsicht Vorsicht geboten. Diese Veranstaltungen können Umsatz- und Lohnsteuer auslösen. Aus diesem Grund ist es wichtig die steuerlichen Aspekte schon bei der Planung im Blick zu haben.

Gesetzliche Vorgaben für steuerfreie Events beachten

Der Gesetzgeber hat im vergangen Jahr die rechtlichen Vorgaben für die Steuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen neu angepasst:

  • Nach wie vor können bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei durchgeführt werden.
  • Um in den Genuss der steuerlichen Vergünstigung zu kommen, müssen die Veranstaltungen dem ganzen Betrieb oder Betriebsteil (bspw. Bereich, Abteilung, Standort) offen stehen.
  • Als begünstigte Teilnehmer kommen aktive Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen, Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen sowie Begleitpersonen in Betracht.
  • Die Kosten für die einzelne Veranstaltung sind bis zu 110 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag.
  • In die Kosten sind alle Ausgaben des Arbeitgebers inkl. der Umsatzsteuer mit einzubeziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten individuelle den Arbeitnehmern zuzurechnen sind oder ob es sich nur um rechnerische Anteile an den Gesamtkosten handelt.

Ausnahmen und Dokumentation

Es ist zu beachten, dass Jubiläen einzelner Mitarbeiter und einfache Arbeitsessen nicht als Betriebsveranstaltungen gewertet werden. Ebenso sind die steuerlichen Dokumentationspflichten, die mit diesen Veranstaltungen einhergehen zu beachten und einzuhalten.

Um Unsicherheiten und unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden, empfiehlt es sich im Einzelfall eine kostenfreie Lohnsteueranrufungsauskunft bei Ihrem Finanzamt einzuholen. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Foto: © Rawpixel.com - Fotolia.com

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