Steuerberaterwechsel

unkompliziert in sichere Hände

Vertrauen, das bleibt. Transparent und verlässlich.

Steuerberaterwechsel

Unkompliziert in sichere Hände.

Starke Partner an Ihrer Seite. Zusammen mehr erreichen.

Digitale Services für unsere Mandanten

Neues zur Umsatzsteuer und Kryptowährungen

Veröffentlicht am: 01.03.2024

Zuletzt aktualisiert: 28.10.2025

Umsatzsteuer und Kryptowährungen

Bedeutung für die Finanzverwaltung

Der Hype um Kryptowährungen – allen voran Bitcoin – beschäftigt zunehmend auch die Finanzverwaltung. Es steht insofern auch zu erwarten, dass die Finanzämter und die Steuerfahndung auf den Handel mit Kryptowährungen ein stärkeres Augenmerk legen werden.
Am 27. Februar 2018 hat das Bundesfinanzministerium nun ein weiteres Schreiben veröffentlicht in welchem Zweifelsfragen bei der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen für die Finanzämter verbindlich geregelt werden. Diesmal war die Umsatzsteuer im Fokus.

Umtausch von Kryptowährungen

Der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und zurück in konventionelle Währung stellt zwar grundsätzlich eine steuerbare Leistung dar. Allerdings greift ein gesetzlicher Befreiungstatbestand, wonach bei solchen Geschäften keine Umsatzsteuer anfällt.

Hardwarekosten für Mining nicht vorsteuerabzugsfähig

Kurz gesagt wird beim Mining die Zurverfügungstellung von Rechenleistung mit Bitcoins oder anderen Kryptowährungen vergütet. Dieser Austausch stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung keinen steuerbaren Umsatz dar. Insofern fällt auch keine Umsatzsteuer an. Das bedeutet jedoch auch im Umkehrschluss, dass beispielsweise beim Erwerb der fürs Mining notwendigen Hardware wie Rechner und Grafikkarten keine Vorsteuer gezogen werden kann.

Wallets und Handelsplattformen

Werden Wallets als Apps kostenpflichtig zur Verfügung gestellt oder werden Gebühren für die Nutzung von Handelsplattformen erhoben, so sind dies grundsätzlich Leistungen auf die Umsatzsteuer fällig wird.

Virtuelles Spielgeld vs. Kryptowährungen

Die Finanzverwaltung stellt damit die Kryptowährungen im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung den konventionellen Währungen gleich.

Hinweis:
Virtuelles Spielgeld (bspw. Ingame-Währungen bei Online Spielen) sind explizit von diesen Regelungen ausgenommen, da es sich hierbei nicht um ein Zahlungsmittel handelt, das im wirtschaftlichen Verkehr anerkannt ist.

Bei Fragen zur Versteuerung von Kryptowährungen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!

Foto: © Maxim_Kazmin - Fotolia.com

Weitere Artikel:

Glossar-Eintrag zu Aktuelles aus dem Steuerrecht April 2025

Steuerrecht

09.04.2025

Aktuelles aus dem Steuerrecht April 2025

Machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig.

Artikel lesen

Ihre Steuern. Unsere Stärke.

Wir schaffen Klarheit, wo andere Komplexität sehen. Mit Erfahrung und Weitblick entwickeln wir Lösungen, die zu Ihnen und Ihren Zielen passen.

Beratungsgespräch vereinbaren

Senden Sie uns eine Nachricht

Ihr Profil: *

Wie dürfen wir Ihnen weiterhelfen?