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Schichtzulage nicht immer steuerfrei!

Veröffentlicht am: 16.06.2024

Zuletzt aktualisiert: 28.10.2025

Schichtzulage nicht immer steuerfrei

Schichtzulage: nicht immer steuerfrei!

Immer mehr Arbeitnehmer werden in Schichtarbeit eingesetzt. Für den Ausgleich der besonderen Belastungen erhalten viele eine Schichtzulage. Doch Vorsicht: Schichtzulagen sind steuerlich nicht immer frei. Die Abgrenzung zwischen steuerfreien Zuschlägen und steuerpflichtigen Zulagen ist essenziell, um keine Fehler in der Lohnabrechnung zu machen und finanzielle Nachteile oder Nachzahlungen zu vermeiden.

Was sind Schichtzulagen und Schichtzuschläge?

Schichtzulagen sind Vergütungen, die Arbeitnehmer als Ausgleich für belastende Schichtarbeit erhalten. Schichtzuschläge hingegen sind Zuschläge zum Grundlohn, die für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gezahlt werden. Nur letztere können unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein.

Steuerrechtliche Grundlagen zu Schichtzulagen

Nach dem deutschen Lohnsteuerrecht (§ 3b EStG) sind Zuschläge, die für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gezahlt werden, bis zu definierten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Dafür muss der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und auf der tatsächlichen Arbeitszeit in diesen Zeiten beruhen. Allgemeine Schichtzulagen, die als Ausgleich für Wechselschichten gezahlt werden, sind hingegen steuerpflichtig.

BFH-Urteil 2017 (VI R 17/14) und seine Bedeutung

Das Bundesfinanzhof-Urteil vom 29.06.2017 stellte klar, dass eine pauschale Zulage für Wechselschichtarbeit keine steuerfreie Erschwerniszulage ist. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine monatliche Pauschale, die unabhängig von der tatsächlichen Nacht- oder Sonntagsarbeit ausgezahlt wird, als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt. Nur echte Zuschläge, die einen unmittelbaren Bezug zur Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit haben, bleiben steuerfrei.

Abgrenzung: Steuerfreie Zuschläge vs. steuerpflichtige Schichtzulagen

Merkmal Steuerfreie Zuschläge Steuerpflichtige Schichtzulagen
Bezug zur Arbeitszeit Tatsächlich geleistete Nacht-/Feiertagsarbeit Pauschale oder für Wechselschicht ohne Bezug
Grundlage für Zahlung Stunden- oder zeitorientiert Pauschaler Zuschlag
Steuerstatus Steuer- und sozialversicherungsfrei (innerhalb gesetzlicher Grenzen) Steuerpflichtig
Beispiel 25% Nachtzuschlag von 22 bis 6 Uhr Monatliche Schichtzulage für Wechselschicht

Wann sind Schichtzulagen steuerfrei?

Steuerfrei sind Zuschläge für:

  • Nachtarbeit (zwischen 20:00 und 6:00 Uhr) bis 25% des Grundlohns
  • Nachtarbeit (zwischen 0:00 und 4:00 Uhr) bis 40% des Grundlohns
  • Sonntagsarbeit ganztägig bis 50% des Grundlohns
  • Feiertagsarbeit ganztägig bis 125% des Grundlohns
  • Arbeit an besonderen Feiertagen (z.B. Weihnachten, Neujahr) bis 150% des Grundlohns
    Die steuerfreie Summe wird auf einen Stundenlohn von maximal 50 € angerechnet.

Typische Fehler und Fallstricke

  • Auszahlung der Zulage als Pauschale trotz fehlendem Bezug zur Nacht-/Sonntagsarbeit
  • Überschreitung der gesetzlich zulässigen Zuschlagssätze
  • Fehlende Dokumentation der tatsächlichen Arbeitszeiten in begünstigten Schichten
  • Verwechslung von Schichtzulagen mit Schichtzuschlägen

Praxisbeispiel: Steuerfreie und steuerpflichtige Schichtzulagen

Frau Müller arbeitet im Drei-Schicht-System und erhält für ihre tatsächlich geleisteten Nachtschichten von 22:00 bis 6:00 Uhr einen 25 %igen Nachtzuschlag auf ihren Grundlohn von 20 €/Stunde, der steuerfrei ist, da er zusätzlich gezahlt und nur für diese Arbeitszeit gilt. Eine pauschale monatliche Schichtzulage von 100 €, unabhängig von konkreten Nacht- oder Sonntagsstunden, bleibt hingegen steuerpflichtig.

Fazit & Ausblick

Schichtzulagen gleichen belastende Arbeitszeiten aus, sind aber nur für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit steuerfrei (§ 3b EStG); pauschale Zulagen ohne zeitlichen Bezug sind steuerpflichtig. Künftige Gesetzesänderungen könnten steuerfreie Überstundenzuschläge erweitern, daher sollten Arbeitgeber die aktuelle Rechtslage beachten und im Zweifel Steuerberatung hinzuziehen.

Mit diesem Beitrag erhalten Sie als Arbeitnehmer und / oder Arbeitgeber eine klare Orientierung, wie Schichtzulagen steuerlich richtig behandelt werden, damit unangenehme Überraschungen bei der Lohnabrechnung vermieden werden.

Foto: © Fxquadro - Fotolia.com

FAQ: Schichtzulagen und Steuerfreiheit

In diesem FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um steuerfreie Zuschläge, gesetzliche Höchstgrenzen und typische Fallstricke bei der Abrechnung.

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Was passiert, wenn Schichtzulagen zu Unrecht steuerfrei behandelt werden?

Der Arbeitgeber muss Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Arbeitnehmer erhalten damit zu Unrecht keine korrekte Abrechnung.

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Wie kann man prüfen, ob eine Schichtzulage steuerfrei ist?

Maßgeblich ist, ob die Zulage auf tatsächlich geleisteter Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit beruht und innerhalb der prozentualen Höchstgrenzen liegt.

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Gilt die Steuerbefreiung auch für Überstundenzuschläge?

Bis auf geplante zukünftige Gesetzesänderungen (2025+), die Zuschläge für Überstunden steuerfrei stellen könnten, gilt aktuell: Nur Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind steuerfrei.

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Muss die Schichtzulage zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden?

Ja, die Zulage muss eine zusätzliche Vergütung zum Grundlohn sein, um steuerfrei zu bleiben.

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