Zum Jahreswechsel 2025/2026 bietet sich die Gelegenheit, Steuern clever zu planen: Von Ausgaben- und Einnahmenverlagerungen über Weihnachtsfeiern bis hin zu Freistellungsaufträgen und Inventurregelungen.
Private und betriebliche Ausgaben verlagern
Steuerpflichtige sollten prüfen, ob Sonderausgaben wie Spenden oder außergewöhnliche Belastungen, etwa für Medikamente, noch 2025 geltend gemacht oder ins Jahr 2026 verschoben werden.
Unternehmerische Gewinnsteuerung und Abschreibungsmöglichkeiten
Unternehmer können ihren Gewinn durch gezielte Verschiebung von Lieferungen, Reparaturen oder Beratungsleistungen beeinflussen. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung erfolgt die Gewinnsteuerung über das Zu- und Abflussprinzip.
Freibetrag bei Betriebsfeiern & Datenaustausch ab 2026
Für Weihnachtsfeiern 2025 gilt ein Freibetrag von 110 € pro Betriebsveranstaltung, maximal zwei pro Jahr. Überschreitungen können pauschal mit 25 % versteuert werden. Ab 2026 erfolgt ein elektronischer Datenaustausch der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Kapitalanleger und Vermieter
Kapitalanleger sollten Freistellungsaufträge prüfen, um den Sparer-Pauschbetrag optimal zu nutzen. Vermieter können Reparaturen noch 2025 erledigen, Grundsteuererlass bei Mietausfällen beantragen und bei verbilligter Vermietung an Angehörige die Aufteilung von entgeltlichen und unentgeltlichen Anteilen beachten.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Steuerliche Sonderausgabe Jahresende 2025. Viel Spaß beim Lesen!