Sponsoring im Steuerrecht: Was ist gemeint?
Sponsoring bezeichnet die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch ein Unternehmen an Vereine, Kulturprojekte oder andere Organisationen, meist verbunden mit dem Ziel, das eigene Image zu verbessern oder Werbung zu betreiben. Steuerlich kommt es dabei entscheidend darauf an, was der Empfänger im Gegenzug tatsächlich leistet. Maßgeblich ist die vertragliche Vereinbarung zwischen Sponsor und Empfänger, gleich ob schriftlich oder mündlich getroffen.
Sponsoring ohne Leistungsaustausch: keine Umsatzsteuer
Weist der Empfänger auf Plakaten, seiner Website oder in Ausstellungskatalogen lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hin, liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor. Das gilt auch bei Nennung von Namen, Emblem oder Logo, solange dies ohne besondere Hervorhebung und ohne Verlinkung zur Sponsoren-Website geschieht. In diesem Fall erbringt der Verein keine eigenständige Werbeleistung, sondern zeigt sich lediglich erkenntlich. Für die Zahlung des Sponsors fällt keine Umsatzsteuer an.
Sponsoring mit Leistungsaustausch: Umsatzsteuer wird fällig
Räumt der Empfänger dem Sponsor das ausdrückliche Recht ein, die Unterstützung im Rahmen eigener Werbung zu nutzen, wirkt er aktiv an der Werbemaßnahme mit. Es liegt ein Leistungsaustausch vor, der grundsätzlich dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegt. Die folgende Übersicht zeigt, wie typische Konstellationen einzuordnen sind:
| Konstellation | Steuerliche Einordnung |
|---|---|
| Namensnennung ohne Hervorhebung, kein Link zur Sponsoren-Website | Kein Leistungsaustausch, keine Umsatzsteuer |
| Logo auf der Website mit Verlinkung zur Sponsoren-Website | Leistungsaustausch, Umsatzsteuer fällig |
| Exklusive Bandenwerbung oder Logo auf Trikots | Leistungsaustausch, Umsatzsteuer fällig |
| Werbeanzeige des Sponsors in der Vereinszeitschrift | Leistungsaustausch, Umsatzsteuer fällig |
Ermäßigter Steuersatz bei gemeinnützigen Vereinen
Überlässt ein gemeinnütziger Verein einem Sponsor lediglich Werberechte, ohne sich selbst aktiv an der Vermarktung zu beteiligen, kommt häufig der ermäßigte Steuersatz von 7 % in Betracht (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Wirkt der Verein dagegen aktiv gestaltend an der Werbemaßnahme mit, etwa durch ein eigenes Vermarktungskonzept, unterliegt der Umsatz dem regulären Steuersatz von 19 %. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sponsorengelder, mit denen ein Verein dem Sponsor das Recht einräumt, in der Vereinszeitschrift zu werben, dem regulären und nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Kleinunternehmerregelung: neue Grenzen seit 2025
Bleiben die Umsätze eines Vereins insgesamt innerhalb bestimmter Grenzen, fällt trotz Leistungsaustausch keine Umsatzsteuer an. Seit der Reform zum 1. Januar 2025 handelt es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine echte Steuerbefreiung nach § 19 UStG und nicht mehr nur um eine Nichterhebung der Steuer. Sie greift, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt. Wird die Grenze von 100.000 Euro während des Jahres überschritten, entfällt die Steuerbefreiung ab genau diesem Umsatz. Frühere Umsätze des Jahres bleiben steuerfrei.
Vorsteuerabzug beim Sponsor
Stellt der Empfänger für eine steuerpflichtige Werbeleistung eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, kann der Sponsor die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern er die Leistung für sein Unternehmen bezieht (§ 15 UStG). Werden Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen seit 2025 als E-Rechnung ausgestellt, ist zusätzlich das richtige Rechnungsformat zu prüfen. Besteht zwischen dem Wert der Sponsoringleistung und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ein krasses Missverhältnis, kann der Vorsteuerabzug versagt werden.
Sachsponsoring: Trikots, Fahrzeuge & Co.
Sponsoring erfolgt nicht nur in Geld, sondern häufig auch in Form von Sachleistungen, etwa Trikots, Ausrüstung oder Fahrzeugen mit Werbeaufdruck. Stellt der Verein dafür eine Werbeleistung zur Verfügung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Als Bemessungsgrundlage gilt regelmäßig der Wert, den der Sponsor für seine Sachleistung tatsächlich aufgewendet hat, zum Beispiel die Anschaffungskosten der Trikots. Wirkt der Verein dagegen nicht aktiv an der Werbemaßnahme mit, etwa weil ein gespendetes Trikot ohne Vereinbarung genutzt wird, fehlt es an einem Leistungsaustausch, sodass keine Umsatzsteuer anfällt und der Sponsor auch keine Vorsteuer geltend machen kann.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Geldsponsoring mit Werberecht
Ein Sportverein erhält von einem Unternehmen 5.000 Euro und räumt ihm im Gegenzug das Recht ein, sein Logo groß auf der Bande sowie auf den Trikots zu platzieren. Da es sich um eine aktive Werbeleistung handelt, stellt der Verein eine Rechnung über 5.000 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, also 950 Euro. Der Sponsor kann die 950 Euro als Vorsteuer geltend machen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.
Beispiel 2: Sachsponsoring ohne Gegenleistung
Ein Unternehmen schenkt der Jugendmannschaft eines Vereins Trikots mit Werbeaufdruck, ohne dass eine Vereinbarung über eine Werbeleistung getroffen wurde. Der Verein verpflichtet sich zu nichts. In diesem Fall liegt mangels Gegenleistung kein Leistungsaustausch vor. Es fällt weder beim Sponsor Vorsteuer aus der Anschaffung der Trikots geltend machen, da die Trikots nicht seinem Unternehmen zugeordnet werden können.
Beispiel 3: Gemeinnütziger Verein mit passiver Werbeleistung
Ein gemeinnütziger Verein überlässt einem Sponsor lediglich eine Werbefläche, ohne sich selbst um die Vermarktung zu kümmern. Da der Verein nicht aktiv gestaltend mitwirkt, kann für diesen Umsatz der ermäßigte Steuersatz von 7 % statt 19 % gelten.
Abgrenzung zur Spende
Sponsoring mit Gegenleistung ist von der echten Spende zu unterscheiden. Erhält der Zuwendende keinerlei Gegenleistung, liegt kein Leistungsaustausch vor. Der Empfänger stellt in diesem Fall keine Rechnung, sondern eine Zuwendungsbestätigung aus, die beim Zuwendenden ertragsteuerlich als Sonderausgabe oder Betriebsausgabe wirken kann. Wer eine Gegenleistung wie Werbefläche erhält, kann keine Spendenbescheinigung ausstellen, sondern muss eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis stellen.
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Häufige Fragen zu Sponsoring und Umsatzsteuer
Ist eine einfache Namensnennung des Sponsors umsatzsteuerpflichtig?
Nein, solange keine besonders hervorgehobene Werbeleistung erbracht und keine Verlinkung gesetzt wird.
Kann der Sponsor die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?
Ja, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Leistung unternehmerisch genutzt wird.
Gilt bei gemeinnützigen Vereinen immer der ermäßigte Steuersatz?
Nein, nur wenn der Verein die Werberechte lediglich überlässt und sich nicht selbst aktiv an der Vermarktung beteiligt. Andernfalls gilt der reguläre Satz von 19 %.
Muss ein Kleinunternehmer auf Sponsoring-Einnahmen Umsatzsteuer ausweisen?
Nein, solange die Grenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr eingehalten werden.
Wie wird Sachsponsoring wie Trikots umsatzsteuerlich behandelt?
Wirkt der Verein aktiv an der Werbemaßnahme mit, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, der der Umsatzsteuer unterliegt. Ohne Gegenleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch.