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Erbschaftsteuer: Im Oktober wird in Karlsruhe mündlich verhandelt

Veröffentlicht am: 08.10.2026

Zuletzt aktualisiert: 09.10.2026

Erbschaftsteuer:-Im-Oktober-wird-in-Karlsruhe-mündlich-verhandelt

Wer ein Unternehmen, eine Immobilie oder ein größeres Depot an die nächste Generation weitergeben will, schaut in diesen Tagen nach Karlsruhe. Am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ein Verkündungstermin steht noch nicht fest. Im ersten geht es um die Frage, ob der Bund überhaupt für die Erbschaftsteuer zuständig ist und ob Freibeträge, Steuersätze und die Bewertung von Grundbesitz noch verfassungsgemäß sind. Im zweiten steht die Verschonung von Betriebsvermögen auf dem Prüfstand.

Die beiden Termine sind mündliche Verhandlungen, keine Urteilsverkündungen. Trotzdem lohnt es sich, die Verfahren zu kennen. Denn sie entscheiden darüber, wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer in den kommenden Jahren aussieht.

Das Wichtigste in Kürze

  • 12.10.2026 (1 BvF 1/23): Die Bayerische Staatsregierung greift mehrere Vorschriften des ErbStG an. Im Mittelpunkt stehen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie – nach dem Vorbringen Bayerns – Freibeträge, Steuersätze und die Bewertung von Grundbesitz.
  • 13.10.2026 (1 BvR 804/22): Die Verfassungsbeschwerde eines Erben von Privatvermögen richtet sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid und mittelbar gegen mehrere Vorschriften des ErbStG sowie eine Vorschrift des BewG. Geprüft wird, ob die Begünstigung von Betriebsvermögen im Vergleich zur Belastung von Privatvermögen verfassungsrechtlich hinnehmbar ist.
  • Bis zu einer abweichenden gesetzlichen oder gerichtlichen Regelung ist das geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) anzuwenden.
  • 2014 lag das Urteil zur Erbschaftsteuer rund fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung vor.

Zwei Verfahren, zwei Stoßrichtungen

Beide Verfahren betreffen dasselbe Gesetz, greifen es aber von ganz unterschiedlichen Seiten an. Bayern will die Steuerlast für Erben senken und die Regelungskompetenz in die Länder holen. Der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren sieht dagegen eine ungerechte Lastenverteilung zwischen Privat- und Betriebsvermögen.

Parameter / Regelungsbereich 1 BvF 1/23 1 BvR 804/22
Verhandlungstermin 12.10.2026, 14:00 Uhr 13.10.2026, 10:00 Uhr
Verfahrensart Abstrakte Normenkontrolle Verfassungsbeschwerde
Wer klagt? Bayerische Staatsregierung Erbe, der von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen erbte, darunter Wertpapierdepot und Grundvermögen
Angegriffen mehrere Vorschriften des ErbStG; nach dem Vorbringen Bayerns u. a. Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), persönliche Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG), Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG) unmittelbar ein Erbschaftsteuerbescheid; mittelbar mehrere Vorschriften des ErbStG und eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes
Kernfrage Ist der Bund zuständig? Sind Freibeträge und Steuersätze trotz Inflation und regional sehr unterschiedlicher Immobilienpreise noch angemessen? Ist die Begünstigung von Betriebsvermögen im Vergleich zur Belastung von Privatvermögen noch verfassungsrechtlich hinnehmbar?

12. Oktober: Darf der Bund die Erbschaftsteuer überhaupt regeln?

Die Erbschaftsteuer ist eine Ländersteuer. Das Aufkommen fließt also den Ländern zu, das Gesetz macht aber der Bund. Das darf er nur, wenn eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist (Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz). Genau das bestreitet Bayern. Das Gericht wird deshalb zunächst prüfen, ob der Bund für die Gesetzgebung bei der Erbschaftsteuer überhaupt zuständig ist.

Inhaltlich zielt der Antrag nach dem Vorbringen Bayerns auf drei Stellschrauben, die für fast jede Erbschaft und Schenkung entscheiden: wie Grundbesitz bewertet wird, wie hoch die persönlichen Freibeträge sind und welche Steuersätze gelten. Die Freibeträge sind seit 2009 unverändert. Auch die Steuersätze wurden seitdem nur einmal angefasst, zum 1. Januar 2010 für die Steuerklasse II. Die Immobilienpreise sind im selben Zeitraum stark gestiegen, und zwar regional sehr unterschiedlich.

Gerade in Oberbayern ist das spürbar. Ein Kind, das ein Einfamilienhaus im Münchner Umland erbt, schöpft seinen Freibetrag von 400.000 Euro heute deutlich schneller aus als ein Erbe in einer ländlichen Region mit vergleichbarer Wohnfläche. Bayern beruft sich hier auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG), den Schutz der Familie (Art. 6 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).

Steuerklasse Wer gehört dazu? (Auswahl) Persönlicher Freibetrag Steuersatz
I Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 500.000 € 7–30 %
I Kinder, Stiefkinder (und Enkel, wenn deren Elternteil verstorben ist) 400.000 € 7–30 %
I Enkel 200.000 € 7–30 %
I Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen, Urenkel 100.000 € 7–30 %
II Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Eltern bei Schenkung 20.000 € 15–43 %
III alle übrigen Erwerber, z. B. Lebensgefährten ohne Trauschein 20.000 € 30–50 %

Wie hoch der Satz im Einzelfall ist, hängt vom steuerpflichtigen Erwerb ab. Die Stufen reichen von 75.000 Euro bis über 26 Millionen Euro. Für Immobilien ist zudem die Bewertung entscheidend. Welche Verfahren das Bewertungsgesetz vorsieht und wo die Fallstricke liegen, erläutern wir im Beitrag zur Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

13. Oktober: Die Verschonung von Betriebsvermögen

Im Verfahren 1 BvR 804/22 geht es um die Frage, ob die Begünstigungen für Erwerbe von betrieblichem Vermögen im Vergleich zur Steuerbelastung des Privatvermögens verfassungsrechtlich toleriert werden können. Der Beschwerdeführer erbte von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen, darunter ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen den Erbschaftsteuerbescheid und mittelbar gegen mehrere Vorschriften des ErbStG sowie eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes. Er hat sich bereits vor dem Finanzgericht Münster und dem Bundesfinanzhof erfolglos gewehrt. Im Kern steht die Frage, ob die unterschiedliche steuerliche Belastung von Privat- und Betriebsvermögen noch gerechtfertigt ist.

Das Gericht dürfte sich dabei intensiv mit den Verschonungsregeln für Betriebsvermögen auseinandersetzen. Sie funktionieren im Kern so:

Modell Verschonung Behaltensfrist Mindestlohnsumme* Voraussetzung
Regelverschonung 85 % 5 Jahre 400 % begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. €
Optionsverschonung 100 % 7 Jahre 700 % Verwaltungsvermögen höchstens 20 %
Abschmelzmodell Abschlag sinkt um 1 Prozentpunkt je volle 750.000 € über 26 Mio. € wie oben wie oben auf Antrag, bei der Optionsverschonung ab 90 Mio. € kein Abschlag mehr
Verschonungsbedarfsprüfung Erlass der Steuer, soweit sie nicht aus der Hälfte des verfügbaren Vermögens gezahlt werden kann wie oben wie oben auf Antrag bei Erwerben über 26 Mio. €

*bezogen auf die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre; für Betriebe mit sechs bis 15 Beschäftigten gelten niedrigere Werte, Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenregel ausgenommen. Die Übersicht ist vereinfacht: Ob und in welchem Umfang eine Verschonung greift, hängt im Einzelfall vom begünstigten Vermögen, vom Anteil des Verwaltungsvermögens, von der Lohnsumme und von der Einhaltung der Behaltensfristen ab.

Welche Größenordnung dabei im Spiel ist, zeigt die Statistik zu großen Erwerben: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden 2025 in 34 Fällen rund 3,705 Milliarden Euro Steuer nach der Verschonungsbedarfsprüfung erlassen. Zusätzlich blieben rund 246 Millionen Euro Steuer auf begünstigtes Vermögen bestehen. Diese Erlasse sind nicht mit der insgesamt festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer zu verwechseln.

Wichtig: Die Regeln sind nicht nur für Großunternehmen relevant. Auch beim Übergang eines Handwerksbetriebs oder einer GmbH-Beteiligung im Familienkreis kann die Steuerlast davon abhängen, ob Behaltensfrist und Lohnsumme eingehalten werden. Wie sich eine Unternehmensnachfolge rechtlich und steuerlich sauber aufsetzen lässt, beschreiben wir auf unserer Seite zum Erbrecht und zur Unternehmensberatung .

Was 2014 geschah und was das für 2026 bedeuten kann

Das Thema ist für Karlsruhe nicht neu. 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens angesichts ihres Ausmaßes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die mündliche Verhandlung fand damals am 8. Juli 2014 statt, das Urteil folgte am 17. Dezember 2014, also etwa fünf Monate später. Das alte Recht galt vorerst weiter. Der Gesetzgeber erhielt eine Frist bis zum 30. Juni 2016. Das Reformgesetz kam erst im November 2016 und gilt rückwirkend ab 1. Juli 2016.

Sollte die Verfassungsbeschwerde jetzt erfolgreich sein, stellt sich unter anderem die Frage, ob es erneut zu einer Appellentscheidung kommt, die den Gesetzgeber für die Zukunft zu einer Überarbeitung des ErbStG zwingt. Dazu und zu der damit verbundenen Frage, wie lange das geltende Recht dann noch anwendbar ist, lassen sich derzeit keine Aussagen treffen. Denkbar ist vieles: dass das Gericht die Regeln bestätigt, dass es sie für unvereinbar erklärt und eine Übergangsfrist setzt, oder dass einzelne Vorschriften sofort wegfallen.

Die politische Debatte läuft bereits

Auch in Berlin wird über die Erbschaftsteuer gestritten, die Unionsfraktion will das Urteil aber abwarten. Die Positionen liegen weit auseinander:

  • Die SPD hat einen Lebensfreibetrag von insgesamt 1 Million Euro und einen Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro vorgeschlagen. Im Gegenzug sollen die bisherigen Verschonungsregeln entfallen und die Steuer auf bis zu 20 Jahre gestreckt werden können.
  • Die CSU fordert niedrigere Steuern, deutlich höhere Freibeträge und eine Regionalisierung, also eigene Spielräume für die Länder.
  • Fünf norddeutsche Länder wollen die Verschonung großer Betriebsvermögen überarbeiten und einen Lebensfreibetrag prüfen.
  • Aus der Arbeitnehmergruppe der Unionsfraktion kam zuletzt die Forderung, große Erbschaften stärker zu besteuern und fortgeführte Betriebe weiter zu schützen.

Eine politische Reformdebatte läuft also bereits. Ob und wann daraus ein Gesetz entsteht und in welche Richtung es geht, ist offen.

Was Erben, Schenkende und Unternehmer jetzt tun können

Panik ist fehl am Platz, Abwarten allein aber auch keine Strategie. Bis zu einer abweichenden gesetzlichen oder gerichtlichen Regelung ist das geltende Recht anzuwenden. Welche Schritte im Einzelfall sinnvoll sind, hängt von Vermögensart, Familienverhältnissen und Gestaltung ab. Diese Punkte sollten in die Prüfung einfließen:

  1. Geplante Übertragungen nicht allein wegen des Verfahrens verschieben oder vorziehen. Niemand weiß, ob künftige Regeln günstiger oder ungünstiger werden. Gerade bei Betriebsvermögen kann eine Übertragung nach heutigem Recht attraktiv sein.
  2. Schenkungsverträge flexibel gestalten. Ein Widerrufsvorbehalt oder eine Steuerklausel kann helfen, auf eine unerwartete Steuerlast zu reagieren.
  3. Die 10-Jahres-Frist nutzen. Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Wer früh beginnt, kann Vermögen in mehreren Schritten übertragen, etwa unter Nießbrauchsvorbehalt.
  4. Laufende Bescheide prüfen lassen. Ob ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
  5. Immobilienwerte realistisch ansetzen. Liegt der Verkehrswert unter dem Wert des Finanzamts, kann ein Gutachten die Steuerlast senken.

Fazit: Karlsruhe stellt die Weichen, das geltende Recht bleibt vorerst anwendbar

Die Verhandlungen am 12. und 13. Oktober 2026 betreffen zwei Kernfragen der Erbschaftsteuer: wer sie regeln darf und wie gerecht sie Privat- und Betriebsvermögen behandelt. Ein Verkündungstermin steht noch nicht fest. Wie das Gericht entscheidet und wie lange das geltende Recht danach noch anwendbar ist, lässt sich heute nicht sagen. Wer eine Nachfolge oder größere Schenkung plant, sollte die Entwicklung deshalb im Blick behalten und seine Gestaltung so aufsetzen, dass sie auch bei geänderten Regeln trägt.

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Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht

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Wann entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Erbschaftsteuer?

Ein Verkündungstermin steht noch nicht fest. Der Zeitrahmen lässt sich derzeit nicht verlässlich prognostizieren. Zur Einordnung: 2014 lag das Urteil rund fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung vor. Ein Zeitpunkt für die aktuellen Verfahren lässt sich daraus nicht ableiten.

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Gilt das aktuelle Erbschaftsteuergesetz vorerst weiter?

Ja. Bis zu einer abweichenden gesetzlichen oder gerichtlichen Regelung ist das geltende Recht anzuwenden. Welche Rechtsfolgen und Übergangsregeln ein Urteil vorsieht, ist offen. 2014 hat das Gericht das beanstandete Recht zunächst weitergelten lassen.

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Sollte ich eine geplante Schenkung jetzt vorziehen oder verschieben?

Das hängt vom Einzelfall ab. Ob künftige Regeln günstiger oder strenger werden, ist offen. Für Betriebsvermögen kann das heutige Recht vorteilhaft sein. Eine Steuerklausel oder ein Widerrufsvorbehalt im Vertrag schafft Flexibilität.

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Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro Freibetrag. In den Steuerklassen II und III sind es 20.000 Euro. Die Freibeträge gelten seit 2009 unverändert und stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung.

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Was bedeutet Verschonung von Betriebsvermögen?

Wer begünstigtes Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss unter bestimmten Bedingungen nur 15 Prozent davon versteuern (Regelverschonung) oder bleibt ganz steuerfrei (Optionsverschonung). Dafür muss der Betrieb fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt und eine Mindestlohnsumme eingehalten werden.

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