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Aktivrente: Arbeitgeberwechsel im Laufe des Monats und Midijobs

Veröffentlicht am: 19.10.2026

Zuletzt aktualisiert: 20.10.2026

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Mit der Einführung des Aktivrentengesetzes zum 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für das Weiterarbeiten nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze grundlegend neu gestaltet. Durch die Einfügung des § 3 Nummer 21 in das Einkommensteuergesetz (EStG) steht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein steuerlicher Freibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich (maximal 24.000 Euro im Kalenderjahr) zur Verfügung. Während die Grundregeln der Aktivrente in der betrieblichen Praxis meist rasch erfasst werden, werfen unterjährige Eintrittsdaten, Wechsel des Arbeitgebers sowie Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs) spezifische Abwicklungsfragen in der Lohnbuchhaltung auf.

(Hinweis: Eine umfassende Übersicht über die grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen und systematischen Grundlagen finden Sie in unserem Basisartikel zur Aktivrente 2026.)

Dieser Spezial-Ratgeber erläutert die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Mechanismen der Aktivrente bei unterjährigen Personenwechseln im Detail. Er zeigt auf, wie der Freibetrag bei einem untermonatlichen Arbeitgeberwechsel berechnet wird, unter welchen Voraussetzungen die anteilige Kürzung entfällt, wie Midijobs korrekt abgerechnet werden und welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten beim Vertragsabschluss im Rentenalter zu beachten sind.

Kompakter Grundlagensektor: Steuerfreie Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG

Die Aktivrente ist keine eigenständige Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein erwerbsbezogener Lohnsteuerbonus. Begünstigt sind Personen, die die für ihren Geburtsjahrgang maßgebliche gesetzliche Regelaltersgrenze vollendet haben und einer nichtselbstständigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachkommen.

Gesetzliche Leistungsvoraussetzungen und Ausschlussgruppen

Für die Inanspruchnahme der Aktivrente müssen nach § 3 Nr. 21 EStG folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein:

  1. Vollendung der Regelaltersgrenze: Das Mindestalter richtet sich nach § 35 Satz 2 bzw. § 235 SGB VI (Vollendung des 67. Lebensjahres für ab 1964 Geborene; für ältere Jahrgänge gelten gestaffelte Übergangsfristen). Vorgezogene Altersrenten (z. B. „Rente mit 63“) berechtigen vor Erreichen der regulären Altersgrenze explizit nicht zur Aktivrente.
  2. Nichtselbstständige Erwerbstätigkeit: Es muss sich um Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß [§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG](§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) handeln.
  3. Beitragspflicht zur Rentenversicherung: Der Arbeitgeber muss für den gezahlten Arbeitslohn gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entrichten (§§ 168, 172 oder 172a SGB VI).

Der Steuerfreibetrag greift unabhängig davon, ob die beschäftigte Person tatsächlich eine gesetzliche Altersrente bezieht, die Rente aufschiebt oder keinen eigenen Rentenanspruch besitzt. Detaillierte Fallbeispiele zur Erstbeantragung finden Sie in unserem Hauptartikel zur Aktivrente.

Systematische Zuordnung nach § 3 Nr. 21 EStG:

Begünstigte Personen:

  • Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (§ 19 EStG)
  • Erreichte gesetzliche Regelaltersgrenze
  • Arbeitgeber zahlt gesetzliche RV-Beiträge (§§ 168, 172 SGB VI)

Ausgeschlossene Gruppen:

  • Selbstständige und Freiberufler
  • Beamte und Abgeordnete
  • Minijobber (geringfügig Beschäftigte mit pauschaler Lohnsteuer)

Sozialversicherungsrechtliche Statusbestimmung

Die Aktivrente bewirkt eine reine Lohnsteuerbefreiung; die Sozialversicherungspflicht bleibt unberührt:

  • Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV): Auf den gesamten Arbeitslohn fallen weiterhin die regulären Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/AV): Nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt für Beschäftigte die eigene Beitragspflicht zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Der Arbeitgeber bleibt jedoch verpflichtet, seinen Beitragsanteil abzuführen. Arbeitnehmer können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber freiwillig eigene RV-Beiträge leisten (Opt-in), um ihren Rentenanspruch weiter zu steigern.

Grundvoraussetzungen und Leistungsumfang der Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG)

Merkmal / Parameter Gesetzliche Ausgestaltung & Vorgaben
Maximaler Freibetrag Bis zu 2.000 € monatlich / max. 24.000 € pro Kalenderjahr
Altersvoraussetzung Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI)
Begünstigte Beschäftigung Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit (§ 19 EStG)
Ausschlussgruppen Selbstständige, Beamte, Minijobs, Abgeordnete
Lohnsteuer / Einkommensteuer Steuerfrei; kein Progressionsvorbehalt auf sonstige Einkünfte
Kranken- & Pflegeversicherung Voll beitragspflichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Renten- & Arbeitslosenversicherung AN-Anteil beitragsfrei (RV-Opt-in möglich); AG-Anteil bleibt pflichtig

Arbeitgeberwechsel & untermonatlicher Eintritt: Die 30-Tage-Regel vs. Vollausschöpfung

Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder wechselt eine Arbeitskraft den Betrieb, sieht das Lohnsteuerabzugsverfahren eine detaillierte Aufteilungsmechanik vor.

Der kaufmännische 30-Tage-Schlüssel

Im Falle eines untermonatlichen Ein- oder Austritts ohne besondere Bestätigung sowie bei einem echten Arbeitgeberwechsel im Monatsverlauf wird der monatliche Freibetrag von 2.000 Euro taggenau umgerechnet. Das Steuerrecht setzt jeden Kalendermonat pauschal mit 30 Tagen an, woraus sich ein täglicher Freibetragsanteil von genau 66,67 Euro ergibt:

Täglicher Freibetrag = 2.000 Euro / 30 Tage = 66,67 Euro pro Tag

Erhält der bisherige Arbeitgeber A für die ersten 20 Tage des Monats die Kündigung, darf er maximal 20 x 66,67 Euro = 1.333,40 Euro steuerfrei belassen. Nimmt die Person am 21. Tag eine Beschäftigung bei Arbeitgeber B auf, kann dieser für die verbleibenden 10 Tage höchstens 10 x 66,67 Euro = 666,70 Euro steuerfrei stellen.

Die Praxisausnahme: Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers

Um eine unnötige Kürzung des Freibetrags bei einem Jobstart im laufenden Monat zu vermeiden, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Ausnahmeregelung geschaffen:

BMF-Regelung zur Arbeitsaufnahme im laufenden Monat (Abschn. II, Frage 4a): Nimmt eine erwerbstätige Person im Laufe des Monats eine neue Stelle an und bestätigt dem neuen Arbeitgeber schriftlich, dass in diesem Kalendermonat bisher noch keine steuerfreie Aktivrente beansprucht wurde, entfällt die tageweise Kürzung. Der neue Arbeitgeber darf im Lohnsteuerabzug den vollen Monatsfreibetrag von bis zu 2.000 Euro anwenden. Die Erklärung ist zwingend als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

Fehlt diese Bestätigung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Freibetrag strikt zeitanteilig auf Basis der verbleibenden Kalendertage zu kürzen. Nicht genutzte Freibetragsteile können nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Lohnsteuerliche Abwicklung bei Arbeitgeberwechsel im Laufe des Monats

Kriterium / Konstellation Standardverfahren (ohne Bestätigung) Privilegiertes Verfahren (mit Bestätigung)
Berechnungsgrundlage Tageweise Aufteilung (30-Tage-Schlüssel) Voller Monatsfreibetrag (bis zu 2.000 €)
Tagesfreibetrag 66,67 € pro Kalendertag der Beschäftigung Keine Kürzungsberechnung erforderlich
Voraussetzung Automatischer Ansatz der tatsächlichen Tage Schriftliche Erklärung des AN fürs Lohnkonto
Verbleibender Restbetrag Anrechnung über Einkommensteuererklärung Sofortige Nettoauszahlung im Lohnabzug
Nachweispflicht AG ELStAM-Anmeldungsdaten Nachweisdokument im Lohnkonto hinterlegt

Konkretes Abrechnungsbeispiel zum Arbeitgeberwechsel

Ein Facharbeiter (68 Jahre, Steuerklasse I) wechselt im laufenden Monat März den Arbeitgeber. Das bisherige Arbeitsverhältnis bei Arbeitgeber A endet am 25. März; die neue Beschäftigung bei Arbeitgeber B beginnt am 26. März.

  1. Verteilung bei Arbeitgeber A (1. bis 25. März = 25 Tage): Freibetrag AG A = (25 / 30) x 2.000 Euro = 1.666,67 Euro (gerundet 1.667 Euro)
  2. Verteilung bei Arbeitgeber B (26. bis 31. März = 5 Tage – ohne Bestätigung): Freibetrag AG B = (5 / 30) x 2.000 Euro = 333,33 Euro (gerundet 333 Euro)
  3. Alternative bei Arbeitgeber B (mit schriftlicher Bestätigung): Sofern der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber A im März aufgrund von Verdienstgrenzen noch keine Aktivrente in Anspruch genommen hat und dies Arbeitgeber B schriftlich bestätigt, kann Arbeitgeber B die vollen 2.000 Euro steuerfrei stellen.

Midijobs im Übergangsbereich (603,01 € bis 2.000 €)

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Abgrenzung geringfügiger Beschäftigungen (Minijobs) von Tätigkeiten im Übergangsbereich (Midijobs).

Systematische Abgrenzung der Erwerbsformen im Rentenalter:

Minijob (bis 603 Euro monatlich):

  • Pauschalierte Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
  • Keine Aktivrente anwendbar (gesetzlicher Ausschluss nach § 3 Nr. 21 EStG)

Midijob (603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich):

  • Regulärer Lohnsteuerabzug
  • Vollständige Aktivrente anwendbar
  • Steuerfreistellung erfolgt auf das volle tatsächliche Arbeitsentgelt

Minijob-Ausschluss vs. Midijob-Begünstigung

Minijobs mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 603 Euro monatlich fallen nicht unter die Steuerbefreiung der Aktivrente. Grund hierfür ist die pauschale Lohnsteuererhebung durch den Arbeitgeber (§ 40a EStG), die mit dem individuellen Lohnsteuerabzug der Aktivrente unvereinbar ist.

Bei Midijobs im Übergangsbereich (monatlicher Arbeitslohn von 603,01 Euro bis 2.000 Euro) greift die Steuerbefreiung der Aktivrente hingegen uneingeschränkt.

Klarstellung des BMF zur Bemessungsgrundlage

Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, wie die Steuerbefreiung bei Midijobs zu berechnen ist:

BMF-Klarstellung zu Midijobs (Abschn. II, Frage 9): Die Steuerfreiheit der Aktivrente ist grundsätzlich auf das volle tatsächliche Arbeitsentgelt anzuwenden und darf nicht auf das für Zwecke der Rentenversicherung reduzierte beitragspflichtige Entgelt begrenzt werden.

Abgrenzung: Minijobs vs. Midijobs im Kontext der Aktivrente

Abgrenzungsparameter Minijobs (Geringfügig) Midijobs (Übergangsbereich)
Entgeltgrenze (2026) Bis 603,00 € monatlich 603,01 € bis 2.000,00 € monatlich
Lohnsteuererhebung Pauschalierung (2 % bzw. 20 %) Individueller Lohnsteuerabzug
Anwendung Aktivrente Ausgeschlossen (§ 3 Nr. 21 EStG) Voll anwendbar
Bemessungsgrundlage Nicht relevant Volles Bruttoarbeitsentgelt
Sozialversicherung AG-Pauschalausgaben (ca. 30 %) Ermäßigte Gleitzonenbeiträge (KV/PV)

Rechenbeispiel zur Midijob-Abrechnung

Eine Rentnerin erzielt aus einer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt von 1.200 Euro (Midijob).

  • Steuerliche Behandlung: Da das Bruttoentgelt von 1.200 Euro unter der Aktivrenten-Grenze von 2.000 Euro liegt, ist der Arbeitslohn in voller Höhe lohnsteuerfrei.
  • Sozialversicherungsrechtliche Behandlung: Der Arbeitgeber berechnet die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach den reduzierten Formeln des Übergangsbereichs. Die Steuerbefreiung führt zu keiner Erhöhung der SV-Beiträge.

Lohnsteuerliche Abwicklung, ELStAM & Sonderzahlungen

Für Lohnbuchhaltungen erfordert die operative Umsetzung der Aktivrente eine genaue Kenntnis der Melde- und Bescheinigungsvorgaben. Unsere Experten aus den Fachbereichen Lohnabrechnung & Payroll Services sowie Steuerberatung für Unternehmen unterstützen Sie bei der fehlerfreien technischen Integration in Ihre HR-Systeme.

Bescheinigung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Der steuerfrei ausgezahlte Betrag der Aktivrente muss vom Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden:

  • Kennzeichnung für das Kalenderjahr 2026: Der steuerfreie Betrag ist in einer frei belegbaren Zeile des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Dabei ist die exakte Zeilenbezeichnung SteuerfreibetragAktivrente (in einem Wort, strikt ohne Leerzeichen) zu verwenden.
  • Maschineller Programmablaufplan (PAP): Der Freibetrag wird direkt vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen und ist nicht Bestandteil des maschinellen Programmablaufplans der Finanzverwaltung.

Mehrfachbeschäftigungen und Steuerklasse VI

Geht eine Person mehreren Beschäftigungen gleichzeitig nach, kann die Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren zwingend nur bei einem Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis mit Steuerklasse I bis V) berücksichtigt werden:

  • Einsatz bei Steuerklasse VI: Ein Ansatz bei Steuerklasse VI ist ausnahmsweise möglich, wenn der Arbeitnehmer schriftlich (z. B. per E-Mail) bestätigt, dass der Freibetrag nicht in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird. Dies ermöglicht es Betriebsrentnern oder Pensionären, die Aktivrente für eine Nebentätigkeit mit Steuerklasse VI zu nutzen, ohne die Steuerklasse ihrer Werksrente ändern zu müssen.
  • Restbeträge: Wird der Monatsfreibetrag im Hauptjob nicht ausgeschöpft (z. B. 1.200 Euro Gehalt), kann der verbleibende Restbetrag (800 Euro) für eine Zweitbeschäftigung ausschließlich nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Behandlung von Sonderzahlungen & Abfindungen

Für Sonder- und Einmalzahlungen gelten klare Abgrenzungsregeln:

  1. Striktes Monatsprinzip: Der Freibetrag von 2.000 Euro gilt monatsbezogen. Nicht ausgeschöpfte Freibetragsteile aus Vormonaten dürfen nicht angespart oder auf Folgemonate übertragen werden, um Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld steuerfrei zu stellen.
  2. Sonderzahlungen (Boni, Weihnachtsgeld): Sonderzahlungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn des betreffenden Monats die Grenze von 2.000 Euro nicht überschreiten.
  3. Abfindungen: Abfindungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind im Rahmen der Aktivrente nicht steuerfrei, da sie sozialversicherungsrechtlich nicht als beitragspflichtiger Arbeitslohn eingestuft werden.

Behandlung von Sonderzahlungen, Nachzahlungen und Abfindungen

Vergütungsbestandteil Steuerliche Behandlung im Rahmen der Aktivrente Rechtliche Begründung
Laufender Arbeitslohn Steuerfrei bis zu 2.000 € monatlich Kernregelung § 3 Nr. 21 EStG
Urlaubs-/Weihnachtsgeld Steuerfrei, soweit Monatssumme bis 2.000 € beträgt Striktes Monatsprinzip ohne Übertrag
Lohnnachzahlungen Steuerfrei, wenn für Aktivrenten-Zeiträume gewährt Zuflussprinzip & Zeitraumberücksichtigung
Abfindungen Regulär steuerpflichtig (nicht begünstigt) Keine SV-Beitragspflicht (§ 3 Nr. 21 EStG)
Sachbezüge / Dienstwagen Steuerfrei im Rahmen des Monatsfreitrags Einkünfte nach § 19 Abs. 1 EStG

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen bei Arbeitgeberwechsel (§ 41 SGB VI vs. TzBfG)

Arbeitsrechtlich setzt die Inanspruchnahme der Aktivrente ein wirksames Arbeitsverhältnis voraus. Ein Arbeitsvertrag endet in Deutschland keineswegs automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze; es bedarf einer expliziten vertraglichen oder tariflichen Altersbefristungsklausel. Für die Erstellung und Prüfung rechtssicherer Verträge steht Ihnen unsere spezialisierte arbeitsrechtliche Beratung zur Seite.

Fortführung beim bisherigen Arbeitgeber (§ 41 Abs. 3 SGB VI)

Soll das Beschäftigungsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber über die Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden, stellt § 41 Abs. 3 SGB VI ein privilegiertes Instrument bereit:

  • Sonderregelung: Der Beendigungszeitpunkt kann – auch mehrfach – sachgrundlos hinausgeschoben werden.
  • Formvorschriften: Die Hinausschiebensvereinbarung muss zwingend vor Erreichen der Regelaltersgrenze und noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses schriftlich (§ 126 BGB) geschlossen werden.
  • Vermeidung von Inhaltsänderungen: Werden zeitgleich Arbeitszeit oder Vergütung verändert, besteht das Risiko, dass Gerichte die Vereinbarung als unzulässige Befristung werten. Vertragsänderungen sollten daher zeitlich versetzt vereinbart werden.

Gegenüberstellung der Rechtsgrundlagen:

  • Bisheriger Arbeitgeber: Anwendung von § 41 Abs. 3 SGB VI (Hinausschiebensvereinbarung mehrfach sachgrundlos möglich)
  • Neuer Arbeitgeber: Allgemeine Befristungsregeln nach TzBfG (§ 14 Abs. 1 oder Abs. 2) (Sachgrund oder erstmalige sachgrundlose Befristung)

Neueinstellung bei neuem Arbeitgeber (TzBfG)

Kommt es im Rentenalter zu einem echten Arbeitgeberwechsel, greift § 41 Abs. 3 SGB VI nicht. Neueinstellungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG):

  1. Sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG): Bei einem neuen Arbeitgeber ist eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig, sofern die Person nicht bereits in der Vergangenheit bei diesem Betrieb beschäftigt war (Anschlussverbot).
  2. Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG): Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt der bloße Rentenbezug oder das Erreichen des Rentenalters keinen sachlichen Grund für eine Vertragsbefristung dar. Es müssen objektive betriebliche Gründe (z. B. Vertretung, befristetes Projekt) vorliegen.

Arbeitsrechtliche Matrix: Befristungsoptionen bei Weiterbeschäftigung vs. Arbeitgeberwechsel

Kriterium / Rechtsfigur Fortführung beim alten AG (§ 41 Abs. 3 SGB VI) Neueinstellung bei neuem AG (TzBfG)
Anwendungsbereich Bestehendes Arbeitsverhältnis vor Renteneintritt Neuabschluss eines Arbeitsvertrags
Sachgrunderfordernis Kein Sachgrund erforderlich (gesetzlich privilegiert) Erforderlich, außer bei sachgrundloser Erstbefristung
Formvorschrift Schriftform (§ 126 BGB) vor Erreichen der Altersgrenze Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) vor Arbeitsaufnahme
Verlängerung Mehrfach sachgrundlos möglich Max. 3-mal innerhalb von 2 Jahren (ohne Sachgrund)
Rentenbezug als Sachgrund Nicht relevant (Sonderrecht) Unzulässig (gemäß BAG-Rechtsprechung)

Steuerliche Wechselwirkungen: Werbungskosten (§ 3c EStG) & Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG)

Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG zieht Einschränkungen beim Abzug von Betriebsausgaben und Sonderausgaben nach sich.

Aufteilungsgebot für Werbungskosten (§ 3c EStG)

Werbungskosten, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen der Aktivrente stehen, dürfen steuerlich nicht abgezogen werden (§ 3c EStG). Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerfreien als auch mit steuerpflichtigen Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie anteilig aufzuteilen:

Abziehbarer Werbungskostenanteil = Gesamte Werbungskosten x (Steuerpflichtiger Arbeitslohn / Gesamter Arbeitslohn)

Berechnungsbeispiel zum Werbungskostenabzug

Eine erwerbstätige Person erzielt 2026 einen Jahresarbeitslohn von 36.000 Euro (monatlich 3.000 Euro). Davon sind 24.000 Euro (12 x 2.000 Euro) nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei und 12.000 Euro steuerpflichtig. Die nachgewiesenen Werbungskosten (Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte, Arbeitsmittel) betragen 3.000 Euro.

Abziehbare Werbungskosten = 3.000 Euro x (12.000 Euro / 36.000 Euro) = 1.000 Euro

Die verbleibenden 2.000 Euro Werbungskosten entfallen auf den steuerfreien Aktivrenten-Lohn und sind vom Abzug ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird beim steuerpflichtigen Lohnteil jedoch ungekürzt berücksichtigt.

Beschränkung bei Vorsorgeaufwendungen & Fahrtkosten

Gleiches gilt für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG: Beitragsanteile zur Sozialversicherung, die auf den steuerfreien Lohnteil entfallen, können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zudem ist eine Pauschalversteuerung von Fahrtkostenzuschüssen (§ 40 Abs. 2 EStG mit 15 %) für den steuerfreien Aktivrenten-Lohnteil grundsätzlich ausgeschlossen, da hierfür kein steuerwirksamer Werbungskostenabzug gegenübersteht.

Erwerbsquote im Rentenalter

Die Einführung der Aktivrente trifft auf einen Arbeitsmarkt, auf dem das Weiterarbeiten im Rentenalter kontinuierlich an Bedeutung gewinnt. Nach offiziellen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) auf Basis des Mikrozensus 2025 waren 14 % der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren erwerbstätig (verifizierbare Quelle: Statistisches Bundesamt Pressemitteilung N053 vom 13.08.2026). Dabei standen 73 % der erwerbstätigen Senioren in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wovon der Großteil geringfügige Beschäftigungen ausübte. Mit dem Steueranreiz der Aktivrente soll nun gezielt der Schritt von Minijobs hin zu sozialversicherungspflichtigen Midijobs und Teilzeitstellen gefördert werden.

Fazit & Handlungsempfehlungen

Die Aktivrente gemäß § 3 Nr. 21 EStG bietet Rentnern und Arbeitgebern ein hochattraktives Instrument zur steuerfreien Vergütung von Arbeitsleistung im Ruhestand. Damit die Abwicklung beim Arbeitgeberwechsel reibungslos verläuft, sollten Unternehmen und Beschäftigte folgende Kernpunkte beachten:

  1. Schriftliche Bestätigung einholen: Bei einem untermonatlichen Jobstart muss der neue Arbeitgeber die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen, um den vollen 2.000-Euro-Freibetrag sofort steuerfrei zu stellen.
  2. Midijobs korrekt begünstigen: Bei Midijobs (603,01 Euro bis 2.000 Euro) ist der Freibetrag auf das volle Bruttoentgelt anzuwenden, nicht auf das reduzierte SV-Entgelt.
  3. Lohnsteuerbescheinigung exakt bezeichnen: Für 2026 muss das Freibetragsvolumen unter der exakten Zeilenbeschreibung SteuerfreibetragAktivrente (ohne Leerzeichen) gemeldet werden.
  4. Arbeitsrecht rechtzeitig dokumentieren: Beim bisherigen Arbeitgeber sollte die Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Abs. 3 SGB VI vor Erreichen der Regelaltersgrenze schriftlich geschlossen werden; bei Neueinstellungen bei einem anderen Betrieb gelten die Befristungsregeln des TzBfG.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Arbeitgeberwechsel in der Aktivrente

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Wie wird der Freibetrag bei einem Arbeitgeberwechsel im laufenden Monat berechnet?

Ohne gesonderte Erklärung wird der Monatsfreibetrag taggenau nach einem 30-Tage-Schlüssel aufgeteilt (66,67 Euro pro Tag). Nicht genutzte Restbeträge können nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

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Wann gilt beim neuen Arbeitgeber trotz untermonatlichen Eintritts der volle Freibetrag?

Der neue Arbeitgeber darf bis zu 2.000 Euro steuerfrei belassen, wenn die beschäftigte Person schriftlich bestätigt, im selben Kalendermonat bisher keine Aktivrente genutzt zu haben. Diese Erklärung muss als Beleg zum Lohnkonto genommen werden.

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Gilt die Aktivrente auch für Beschäftigungen im Midijob?

Ja, bei Midijobs (603,01 bis 2.000 Euro) gilt die Steuerbefreiung auf das volle tatsächliche Arbeitsentgelt. Minijobs mit pauschaler Lohnsteuer sind hingegen gesetzlich ausgeschlossen.

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Kann der Freibetrag im Lohnsteuerabzug auf mehrere Arbeitgeber aufgeteilt werden?

Nein. Eine betragsmäßige Aufteilung im Lohnsteuerabzug auf mehrere parallele Dienstverhältnisse ist unzulässig. Der Freibetrag wird beim Hauptarbeitgeber angewendet; verbleibende Restbeträge können erst über die Steuererklärung berücksichtigt werden.

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Wie werden Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld behandelt?

Es gilt das strikte Monatsprinzip. Sonderzahlungen sind zusammen mit dem laufenden Gehalt nur bis maximal 2.000 Euro im jeweiligen Zuflussmonat steuerfrei. Ein Übertrag ungenutzter Freibeträge aus Vormonaten ist nicht möglich.

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